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Nr. 36.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 1. März 1916.
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Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Chemikalien. (2) Bekanntmachung, be-
treffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoff-
gewinnung geeignetes Kastanienholz. (3) Bekanntmachung zur Abände-
rung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1915, betreffend weitere
Beschränkung der Milchverwendung. (4) Bekanntmachung zum 8§ 3
der Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine
und für Schweinefleisch vom 14. Fehruar 1916. (5) Bekanntmachung
zum § 7 der Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise für Schlacht-
schweine und für Schweinefleisch, vom 14. Februar 1916.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 1. März 1916, betreffend Chemikalien.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 30. Juni 1915, Rbl.
S. 517, und 31. Juli 1915, Rbl. S. 701, betreffend Chemikalien, wird die
nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Be-
standserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behand-
lung mit Ubersichtstafel, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 1. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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