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Nr. 36. 1916.
8 2.
der Verordnung betroffene Gegenstände. 1
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Von dieser Verordnung werden sämtliche Vorräte der in der » *
sichtstafel aifershreen Stoffgattungen und Stoffarten leinerlei, öb Vorräte, einer,
mehrerer oder sämtlicher Gattungen und Arten vorhanden sind) betroffen,
sie nach der Verfügung Ch. I. 1./8. 15. K. R.A. frei waren.
§ 3.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Betrieben
die im § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet
werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam befinden,
oder die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in
Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche Gegenstände unter Zollaufsicht
befinden;
b) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren
Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden,
oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, oder bei denen sie
sich unter Zollaufsicht befinden;
) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder
andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam
genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe
betreiben;
d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten
nternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten
erden;
e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften ufsw., deren
Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt
worden sind. Die Einzelverfügungen und die Verordnungen
Ch. I. 124/1. 15. K. R.A., Ch. I. 1./4. 15. K.R.NA., Ch. I. 1.(6. 15. K.R.A.,
und Ch. I. 1./8. 15. K. R.A. werden durch diese allgemeine und erweiterte
Verordnung ersetzt.
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte
Betriebe und Personen: #
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und
alle Betriebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten;
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre
usw.; Z
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.
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