Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  36.  1916.

8  2.
der  Verordnung  betroffene  Gegenstände.  1
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Von  dieser  Verordnung  werden  sämtliche  Vorräte  der  in  der  »  *
sichtstafel  aifershreen  Stoffgattungen  und  Stoffarten  leinerlei,  öb  Vorräte,  einer,
mehrerer  oder  sämtlicher  Gattungen  und  Arten  vorhanden  sind)  betroffen,
sie  nach  der  Verfügung  Ch.  I.  1./8.  15.  K.  R.A.  frei  waren.

§  3.
Von  der  Verordnung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.

Von  dieser  Verordnung  werden  betroffen:

a)  alle  gewerblichen  Unternehmer,  Firmen  oder  Personen,  in  deren  Betrieben
die  im  §  2  aufgeführten  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet
werden,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  befinden,
oder  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Wirtschaftsbetriebes,  ihres
Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  für  sich  oder  für  andere  in
Gewahrsam  haben,  oder  bei  denen  sich  solche  Gegenstände  unter  Zollaufsicht
  befinden;

b)  alle  Kommunen,  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Verbände,  in  deren
Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet  werden,
oder  die  solche  Gegenstände  in  Gewahrsam  haben,  oder  bei  denen  sie
sich  unter  Zollaufsicht  befinden;

)  Personen,  welche  zur  Wiederveräußerung  oder  Verarbeitung  durch  sie  oder
andere  bestimmte  Gegenstände  der  im  §  2  aufgeführten  Art  in  Gewahrsam
  genommen  haben,  auch  wenn  sie  im  übrigen  kein  Handelsgewerbe
betreiben;

d)  alle  Empfänger  (der  unter  a  bis  c  bezeichneten  Art)  solcher  Gegenstände
nach  Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetag  auf
dem  Versand  befinden  und  nicht  bei  einem  der  unter  a  bis  c  aufgeführten
nternehmer,  Personen  usw.  in  Gewahrsam  oder  unter  Zollaufsicht  gehalten

erden;

e)  auch  diejenigen  Personen,  Gesellschaften  ufsw.,  deren
Vorräte  durch  schriftliche  Einzelverfügung  beschlagnahmt
  worden  sind.  Die  Einzelverfügungen  und  die  Verordnungen
Ch.  I.  124/1.  15.  K.  R.A.,  Ch.  I.  1./4.  15.  K.R.NA.,  Ch.  I.  1.(6.  15.  K.R.A.,
und  Ch.  I.  1./8.  15.  K.  R.A.  werden  durch  diese  allgemeine  und  erweiterte
  Verordnung  ersetzt.

Von  der  Verordnung  betroffen  sind  hiernach  insbesondere  nachstehend  aufgeführte

Betriebe  und  Personen:  #
gewerbliche  Betriebe:  Chemische  Fabriken,  Sprengstoffabriken  und
alle  Betriebe,  die  Chemikalien  herstellen  oder  verarbeiten;
Handelsbetriebe:  Kaufleute,  Lagerhalter,  Spediteure,  Kommissionäre
  usw.;  Z
wirtschaftliche  Betriebe:  Landwirte  usw.
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