Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 36. 1916. 175 
stimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere 
Strafen angedroht sind. 
Von 
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Gê 
§5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
dieser Bekanntmachung betroffen werden 
Eichenrinde, 
. Fichtenrinde, 
Holz der zahmen Kastanie (soweit es zur Gerbstoffgewinnung dient), ganz 
oder zerkleinert. 
E 2. 
stpreis. 
Der Verkaufspreis für den gencher (50 kg) darf höchstens betragen bei: 
.Eichenrinde: 
Gebündelt 
a) Glanzrinde erster Güte 139,00 Mark 
7r Rinde im Alter bis zu 25 Jahren 11,00 „ 
Rinde im Alter von 25 bis zu 45 Jahren. 9p,50 „ 
d) Rinde im Alter von mehr als 45 Jahrten 7,00 „ 
Fichtenrinde: 
B Gebirgsrinde, höchstens zu einem Drittel schuppig . 9,50 „ 
andere Rinde 7,50 „ 
Fuür die zerkleinerune der Rinde zu Lohe darf nicht mehr 
als eine Mark für den Heniner (50 kg) berechnet werden. 
Mischen der Rinde oder der Lohe vor Ablieferung an die ver- 
arbeitende Gerberei ist nicht gestattet. 
Wird die Rinde auf dem Stamm verkauft, so darf der 
Preis bei Hinzurechnung der notwendigen Kosten für das 
Schälen und Bündeln den Hoöchstpreis nicht übersteigen. 
erkung: Der Hoöchstpreis versteht sich für trockene, gesunde, 
nicht durch= Feuchtigkeit und ähnliche Einflüsse beschädigte Ware. ür 
Ware geringerer Güte muß der Preis entsprechend niedriger sein bei Ver- 
meidung der durch die Bekanntmachung gegen übermäßige Preistreiberei 
vom 23. Juli 1915 (RGl. Ei 5 in Verbindung mit der Bekanntmachung, 
betreffend Berichtign. änzung dieser Bekanntmachung vom 
22. August 1915 ## S. S. 5 amchedreßten Strafen. 
Gebündelt 
4 Holz der zahmen Kastaneeee 15060 Mark. 
83. 
Zahlungsbebingungen. 
— 
zahlung 
Die Löchstpreise sind frei Abfuhrplatz am Gewimungsort und für Bar- 
ei Empfang berechnet. 
50
	        
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