Nr. 36. 1916. 177
Süßigkeiten und Schokolade im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 daselbst für das
ganze Reich verboten und die Befugnis, Ausnahmen von dieser Vorschrift zu-
zulassen, durch § 7 Absatz 2 a. a. O. dem Reichskanzler übertragen ist, wird
hiermit die Vorschrift in § 1 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 30. Ok-
tober 1915, betreffend weitere Beschränkung der Milchverwendung — Rbol.
Nr. 175 — aufgehoben. In § 4 dieser Bekanntmachung ist demnach die
Ziffer 2 zu streichen.
Schwerin, den 28. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 29. Februar 1916 zum § 3 der Bundesratsverord-
nung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch
vom 14. Februar 1916.
Die nachstehenden Festsetzungen der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin aus § 3 der Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise für
Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 (RGBl. S. 99)
werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnls gebracht.
Schwerin, den 29. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Auf Grund des § 3.der Bundesratsverordnung vom 14. Februar 1916 zur Rege-
lung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch, RG Bl. S. 99, und der
Ziffer III der Ausführungsbekanntmachung vom 21. Februar 1916, Rbl. Nr. 33,
wird hiermit bestimmt:
Die Preise für den Verkauf von Schlachtschweinen durch den Viehhalter auf dem
Markte sowie für den Handel dürfen die festgesetzten Höchstpreise nach den 95 1, 2 der
Bundesratsverordnung nur um 3 Mark für jede vollen 100 Pfund lebend Gewicht
übersteigen. Das Verzälinis vom lebenden Gewicht zum Schlachtgewicht ist hierbei mit
100 zu 75 zu berechnen.
Schwerin, den 25. Februar 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.