Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

182 Nr 37. 1916. 
die bestehenden Gesetze nicht eine höhere Strafe bestimmen — jedermann mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre (beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 (fünfzehnhundert) Mark) bestraft, 
der Druckschriften verbreitet, denen die in § 6 des Gesetzes über die Presse 
vom 7. Mai 1874 vorgeschriebenen Angaben (Name und Wohnort des 
Druckers und wenn die Druckschrift für den Buchhandel oder sonst zur Ver- 
breitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder — beim 
Selbstvertriebe der Druckschrift des Verfassers oder Herausgebers bezw. der 
in das Handelsregister eingetragenen Firma) fehlen. 
Die in § 6 Abs. 2 des Preßgesetzes vorgesehenen Ausnahmefälle werden auch von 
dieser Verordnung nicht betroffen. » 
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden gebeten, die vorstehende Verord- 
nung öffentlich bekannt zu machen. 
« v. Roehl. 
(2) Bekanntmachung vom 1. März 1916, betreffend den Bersand von Kartoffeln. 
as unterzeichnete Ministerium erläßt auf Grund der §§ 12, 15 Abs. 3 der 
Bundesratsverordnung vom 25. September /4. November 1915 über die Er- 
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung die nachstehen- 
den Anordnungen: 
J. 
Der Versand von Kartoffeln nach einem Orte, welcher in einem anderen 
Kommunalverband innerhalb oder außerhalb des Großherzogtums belegen ist, 
muß der für den Absendungsort zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung 
vorher angezeigt werden. 
Aus der Anzeige muß Name und Wohnort des Absenders und des Emp- 
fängers, sowie das Gewicht der Kartoffelsendung und der bewilligte Kaufpreis 
hervorgehen. Der Anzeige ist der Frachtbrief oder das sonst zur Versendung be- 
stimmte Transportpapier, falls ein solches zur Benutzung gelangen soll, beizu- 
legen. . 
Händler, welche Kartoffeln zum Versand bringen, haben, soweit dies nich 
schon geschehen ist, bei der Anzeige sich der Kreisbehörde für Volksernährung 
gegenüber darüber zu legitimieren, daß sie zum Abschluß des Kaufgeschäfts be- 
fugt waren (Vorlage der Ausweiskarte, der Vollmacht der Heeres= oder Marine- 
verwaltung zum Ankauf für diese, des Erlaubnisscheins zum Handel mit Saat- 
kartoffeln). 
Die Kreisbehörde erteilt über die erfolgte Anzeige eine Bescheinigung. Bei 
Vorlage eines Frachtbriefes oder eines sonstigen Transportpapieres erfolgt die 
Bescheinigung in der Regel durch Abstempelung dieser Urkunde. Im übrigen 
bleibt die Form der Bescheinigung der Kreisbehörde überlassen.
	        
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