Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  110.  1916.  651

I.

Gewerbetreibende,  die  mit  den  in  §  1  der  Verordnung  bezeichneten  Gegenständen
Großhandel  treiben  oder  Bekleidungsstücke  im  Großbetriebe  herstellen,  dürfen  die  in  der
Zeit  vom  1.  Mai  1916  bis  einschließlich  12.  Juni  1916  abgeschlossenen  Lieferungsberträge
  mit  Abnehmern,  mit  denen  sie  vor  dem  1.  Mai  1916  nicht  in  dauernder  Geschäftsverbindung
  gestanden  haben,  erfüllen,  wenn

1.  sie  ihr  Gewerbe  bereits  vor  dem  1.  Mai  1916  betrieben  haben,

2.  in  den  der  zuständigen  amtlichen  Handelsvertretung  (Handelskammern  usw.)
vorzulegenden  Aufträgen  Stückzahl  und  Preis  für  jeden  Gegenstand  angegeben
  ist,

3.  hinsichtlich  dieser  Aufträge  der  Verdacht  des  sogenannten  Kettenhandels  ausgeschlossen
  erscheint,  »

4.  die  Gewerbetreibenden  über  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzungen  eine  Bescheinigung
  der  zuständigen  amtlichen  Handelsvertretung  (Handelskammern
usw.)  erhalten.

II.

Gewerbetreibende,  die  vor  dem  1.  August  1914  ausschließlich  oder  überwiegend
Ausfuhrhandel  mit  den  in  §  1  der  Verordnung  bezeichneten  Gegenständen  betrieben
oder  Bekleidungsstücke  im  Großbetrieb  für  die  Ausfuhr  hergestellt  haben,  dürfen  Gegenstände
  der  gleichen  Art,  wie  sie  vor  dem  1.  August  1914  gehandelt  oder  hergestellt  haben,
auch  in  Zukunft  an  Abnehmer  liefern,  mit  denen  sie  vor  dem  1.  Mai  1916  nicht  in
bauernder  Geschäftsverbindung  gestanden  haben,  wenn

1.  sie  die  in  diesem  Ausfuhrbetriebe  gehandelten  oder  hergestellten  Waren  infolge
der  Kriegsverhältnisse  nach  ihren  früheren  ausländischen  Absatzgebieten  nicht
absetzen  können,

2.  der  Verdacht,  daß  durch  diese  Gewerbetreibenden  der  sogenannte  Kettenhandel
  unterstützt  werde,  ausgeschlossen  erscheint,

3.  die  Gewerbetreibenden  über  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzungen  eine  Bescheinigung.
  der  amtlichen  Handelsvertretung  (Handelskammer  usw.)  erhalten.

II.

Gewerbetreibende,  die  bereits  vor  dem  1.  August  1914  mit  den  in  §  1  der  Verordnung
  bezeichneten  Gegenständen  Großhandel  betrieben  oder  Bekleidungsstücke  im
Großbetriebe  hergestellt  haben  und  durch  die  Kriegsverhältnisse  gezwungen  worden  sind,
ihr  Geschäft  ganz  oder  teilweise  auf  eine  andere  Warenart  einzurichten,  dürfen  auch  in
Zukunft  an  Abnehmer  liefern,  mit  denen  sie  vor  dem  1.  Mai  1916  nicht  in  dauernder
Geschäftsverbindung  gestanden  haben,  wenn

1.  sie  ihr  Geschäft  bereits  vor  dem  1.  Mai  1916  auf  eine  andere  Warenart  eingerichtet
  haben,  .
2.  seitens  der  Gewerbetreibenden  die  Unterstützung  des  sogenannten  Kettenhandels
  ausgeschlossen  erscheint,
.  die  Gewerbetreibenden  über  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzungen  eine  Bescheinigung
  der  amtlichen  Handelsvertretung  (Handelskammer  usw.)  erhalten.

157