Nr. 110. 1916. 651
I.
Gewerbetreibende, die mit den in § 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen
Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen die in der
Zeit vom 1. Mai 1916 bis einschließlich 12. Juni 1916 abgeschlossenen Lieferungsberträge
mit Abnehmern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschäftsverbindung
gestanden haben, erfüllen, wenn
1. sie ihr Gewerbe bereits vor dem 1. Mai 1916 betrieben haben,
2. in den der zuständigen amtlichen Handelsvertretung (Handelskammern usw.)
vorzulegenden Aufträgen Stückzahl und Preis für jeden Gegenstand angegeben
ist,
3. hinsichtlich dieser Aufträge der Verdacht des sogenannten Kettenhandels ausgeschlossen
erscheint, »
4. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Bescheinigung
der zuständigen amtlichen Handelsvertretung (Handelskammern
usw.) erhalten.
II.
Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 1914 ausschließlich oder überwiegend
Ausfuhrhandel mit den in § 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen betrieben
oder Bekleidungsstücke im Großbetrieb für die Ausfuhr hergestellt haben, dürfen Gegenstände
der gleichen Art, wie sie vor dem 1. August 1914 gehandelt oder hergestellt haben,
auch in Zukunft an Abnehmer liefern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in
bauernder Geschäftsverbindung gestanden haben, wenn
1. sie die in diesem Ausfuhrbetriebe gehandelten oder hergestellten Waren infolge
der Kriegsverhältnisse nach ihren früheren ausländischen Absatzgebieten nicht
absetzen können,
2. der Verdacht, daß durch diese Gewerbetreibenden der sogenannte Kettenhandel
unterstützt werde, ausgeschlossen erscheint,
3. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Bescheinigung.
der amtlichen Handelsvertretung (Handelskammer usw.) erhalten.
II.
Gewerbetreibende, die bereits vor dem 1. August 1914 mit den in § 1 der Verordnung
bezeichneten Gegenständen Großhandel betrieben oder Bekleidungsstücke im
Großbetriebe hergestellt haben und durch die Kriegsverhältnisse gezwungen worden sind,
ihr Geschäft ganz oder teilweise auf eine andere Warenart einzurichten, dürfen auch in
Zukunft an Abnehmer liefern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder
Geschäftsverbindung gestanden haben, wenn
1. sie ihr Geschäft bereits vor dem 1. Mai 1916 auf eine andere Warenart eingerichtet
haben, .
2. seitens der Gewerbetreibenden die Unterstützung des sogenannten Kettenhandels
ausgeschlossen erscheint,
. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Bescheinigung
der amtlichen Handelsvertretung (Handelskammer usw.) erhalten.
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