Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Die  Rechtshängigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  die  legale  Insinuation
  der  Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  fuͤr  begruͤndet  erkannt.

2)  Ruͤcksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen
Rechtssachen.
Artikel  33.

Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
Ortes  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.  Wenn  nach  der  Verfassung  des
einen  oder  des  andern  Staates  die  Gültigkeit  einer  Handlung  allein  von  der
Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde  in  demselben  abhängt,  so  hat  es  auch
bierbei  sein  Verbleiben.

Artikel  3  fl.

Vertrage,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zwecke  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des
Ortes,  wo  die  Sachen  liegen.

3)  Rücksichtlich  der  Strafgerichtsbarkeit.
Artikel  33.

Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit  nicht
die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  dem  Staate,  dem  sie
angehören,  nicht  ausgeliefert,  sondern  daselbst  wegen  der  im  andern  Staate
begangenen  Verbrechen  zur  Untersuchung  gezogen  und  bestraft.  Daher  findet
auch  ein  Contumacial-Verfahren  des  andern  Staates  gegen  sie  nicht  Statt.

Es  hat  jedoch  wegen  gegenseitiger  Gestellung  der  Forst=  und  Jagd-Verbrecher
  vor  dem  Gerichtöstande  des  begangenen  Verbrechens  bei  der  deshalb
zwischen  den  beiden  Regierungen  getroffenen  Uebereinkunft  vom  11.  Mai  und
15.  April  1829  sein  Verbleiben.

Artike  .  36.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  im  Gebiete  des  andern  sich  eines
Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen  und
zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher  gegen  juratorische
  Kaution  oder  Handgelöbniß  entlassen  worden  ist  und  sich  in  seinen