Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

182  Nr  37.  1916.

die  bestehenden  Gesetze  nicht  eine  höhere  Strafe  bestimmen  —  jedermann  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  (beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  1500  (fünfzehnhundert)  Mark)  bestraft,
der  Druckschriften  verbreitet,  denen  die  in  §  6  des  Gesetzes  über  die  Presse
vom  7.  Mai  1874  vorgeschriebenen  Angaben  (Name  und  Wohnort  des
Druckers  und  wenn  die  Druckschrift  für  den  Buchhandel  oder  sonst  zur  Verbreitung
  bestimmt  ist,  der  Name  und  Wohnort  des  Verlegers,  oder  —  beim
Selbstvertriebe  der  Druckschrift  des  Verfassers  oder  Herausgebers  bezw.  der
in  das  Handelsregister  eingetragenen  Firma)  fehlen.
Die  in  §  6  Abs.  2  des  Preßgesetzes  vorgesehenen  Ausnahmefälle  werden  auch  von

dieser  Verordnung  nicht  betroffen.  »
Die  obersten  Zivilverwaltungsbehörden  werden  gebeten,  die  vorstehende  Verordnung

  öffentlich  bekannt  zu  machen.
«  v.  Roehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1916,  betreffend  den  Bersand  von  Kartoffeln.

as  unterzeichnete  Ministerium  erläßt  auf  Grund  der  §§  12,  15  Abs.  3  der
Bundesratsverordnung  vom  25.  September  /4.  November  1915  über  die  Errichtung
  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  die  nachstehenden
  Anordnungen:
J.

Der  Versand  von  Kartoffeln  nach  einem  Orte,  welcher  in  einem  anderen
Kommunalverband  innerhalb  oder  außerhalb  des  Großherzogtums  belegen  ist,
muß  der  für  den  Absendungsort  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
vorher  angezeigt  werden.

Aus  der  Anzeige  muß  Name  und  Wohnort  des  Absenders  und  des  Empfängers,
  sowie  das  Gewicht  der  Kartoffelsendung  und  der  bewilligte  Kaufpreis
hervorgehen.  Der  Anzeige  ist  der  Frachtbrief  oder  das  sonst  zur  Versendung  bestimmte
  Transportpapier,  falls  ein  solches  zur  Benutzung  gelangen  soll,  beizulegen.
  .

Händler,  welche  Kartoffeln  zum  Versand  bringen,  haben,  soweit  dies  nich
schon  geschehen  ist,  bei  der  Anzeige  sich  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung
gegenüber  darüber  zu  legitimieren,  daß  sie  zum  Abschluß  des  Kaufgeschäfts  befugt
  waren  (Vorlage  der  Ausweiskarte,  der  Vollmacht  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung
  zum  Ankauf  für  diese,  des  Erlaubnisscheins  zum  Handel  mit  Saatkartoffeln).


Die  Kreisbehörde  erteilt  über  die  erfolgte  Anzeige  eine  Bescheinigung.  Bei
Vorlage  eines  Frachtbriefes  oder  eines  sonstigen  Transportpapieres  erfolgt  die
Bescheinigung  in  der  Regel  durch  Abstempelung  dieser  Urkunde.  Im  übrigen
bleibt  die  Form  der  Bescheinigung  der  Kreisbehörde  überlassen.