Nr. 37. 1916. 183
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Die Güterabfertigungsstellen der Eisenbahn, sowie die Hafen-, Stron-
und Schleusenbehörden und -Beamten dürfen die Versendung von Kartoffeln in
den Fällen der Ziff. 1 Abs. 1 nur übernehmen bezw. zulassen, wenn ihnen die
Bescheinigung nach Ziff. I Abs. 4 vorgelegt wird.
III.
Diese Bekantmachung tritt am 4. d. Mts. in Kraft.
Schwerin, den 1. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 29. Februar 1916, betreffend die Löschung von Straf-
vermerken im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten.
1. In allen anderen Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen sind Gnaden-
erlasse ergangen, die mit der Verordnung vom 27. Januar 1916, betreffend die
gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister und in den polizeilichen
Straflisten, (Rbl. Nr. 15) inhaltlich übereinstimmen. Außerdem hat ein Aller-
höchster Erlaß Seiner Majestät des Kaisers. in gleichem Umfange für das
Strafregister die Löschung der Vermerke über solche Strafen angeordnet, die
von Marinegerichten, Konsulargerichten, Schutztruppengerichten und gegen
Nichteingeborene von Schutzgebietsbehörden erkannt worden sind.
Für das Strafregister finden deshalb auf die von diesen Erlassen
betroffenen Strafvermerke die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 27. Ja-
nuar 1916 (Rbl. Nr. 15 S. 76) allen Inhalts entsprechende Anwendung.
Insbesondere sind nunmehr auch die Vermerke über Gesamtstrafen, deren
Einzelstrafen von Gerichten verschiedener Bundesstaaten erkannt sind, zu löschen,
wenn die Gesamtstrafe die Dauer von einem Jahre Gefängnis oder einem Jahre
Festungshaft nicht übersteigt.
2. Die Vermerke über alle Strafen, die von den in Nr. 1 Abs. 1 dieser
Bekanntmachung genannten Erlassen betroffen werden, sind auch in den
mecklenburg-schwerinschen polizeilichen Straflisten zu löschen.
Schwerin, den 29. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.