Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

188  Nr.  38.  1916.

VII.
Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  hat  die  in  §  6  der  Bundesratsverordnung
  vorgeschriebene  Zusammenstellung  anzufertigen  und  bis  zum
30.  März  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  einzureichen.

Schwerin,  den  2.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Erhebung  der  Vorräte  von  Heu  und  Stroh  in  der
Zeit  vom  12.—15.  März  1916.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Februar  1916,  REl.  S.  127.

2  Domanialamt

Ritterschaftl.  mt
Klosteramt  1#

Gebiet  der  Stadt

Ortschaft

Ortsliste.

Anweisung  für  die  Ausfüllung  der  Ortsliste.

1.  Die  Erhebung  findet  in  der  Zeit  vom  12.—15.  März  1916  statt.

2.  Die  Schätzungskommission  hat  in  der  Zeit  vom  12.  März  bis  einschließlich  15.  März
alle  Vorräte  von  Stroh  und  Heu,  die  in  Scheunen,  Böden,  Schuppen,  Feimen  u.  a.
untergebracht  sind,  gemeinde=  oder  gutsbezirksweise  nach  den  in  der  Ortsliste  gegebenen
  Unterscheidungen  festzustellen.  Aus  dem  Kubikinhalte  läßt  sich  das  Gewicht
des  Stroh=  oder  Heuhaufens  berechnen.  Ist  z.  B.  der  Heuhaufen  3  m  hoch,  4  m
lang  und  5  m  breit,  so  beträgt  sein  Inhalt  3—X  4005  =  60  Kubikmeter  Heu.
1  Kubikmeter  loses  Wiesenheu  =  50  kg,  1  chm  festgelagertes  Wiesenheu  —  75  kg,

74  chm  Kleeheu  =  85  kg,  1  chm  Kleegrashen  —=  58  kg,  1  chm  loses  Stroh
—  50  kg,  1  chm  mit  Faden  gepreßtes  Stroh  =  80  kg,  1  chm  mit  Draht  gepreßtes
Stroh  =  100  kg.

Aushebungsbezirk  í  í  í  :-Stadt=

  oder
Landgemeinde  ................«.................
Gutsbezirk

(Nicht  Zutreffende
durchstreichen)