Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

*

#

Nr  38.  1916.  189

Die  Kommission  hat  die  Vorräte  der  einzelnen  Besitzer  mit  Angabe  des
Namens  des  Besitzers  in  die  Ortsliste  einzutragen,  die  Ortsliste  aufzurechnen  und
die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Ortsliste  zu  bescheinigen.  #
Einzutragen  sind  alle  Vorräte  an  Heu  und  Stroh,  die  in  der  Hand  eines  Besitzers
20  Zentner  übersteigen.  Das  vorhandene  Heu  ist  in  eine  Summe  zusammenzuzählen,
  ebenso  alles  Stroh.  Nicht  einzutragen  sind  die  Vorräte,  die  im  Eigentum
der  Heeresverwaltungen  oder  der  Marineverwaltung  stehen.

Vorräte  unter  20  Zentner  werden  nicht  berücksichtigt.

Alle  Vorräte  sind  in  ganzen  Zentnern  anzugeben.
Bei  ungedroschenem  Getreide  ist  die  Strohmenge  gewissenhaft  zu  schäten.
Die  Ortsliste  ist  aufzurechnen,  abzuschließen  und  mit  der  Bescheinigung  des  Gemeinde-Vorstandes
  (Ortsvorstehers)  oder  der  ritterschaftlichen  Obrigkeit  zu  versehen,
  daß  sämtliche  angabepflichtigen  Vorräte  erfaßt  sind.
Die  aufgerechnete  Ortsliste  ist  bis  zum  16.  März  1916  spätestens  einzusenden:
a)  von  den  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  an  die  zuständigen
Großherzoglichen  Amter,  Magistrate  und  Klosterämter,
b)  von  den  ritterschaftlichen  Gutsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.
Dieser  Termin  ist  unbedingt  pünktlich  innezuhalten.
Unbedingt  zu  beachten:
&  7  der  Bundesratsverordnung  lautet:  Betriebsinhaber  oder  Stellvertreter  von

Betriebsinhabern,  die  vorsätzlich  die  Angaben,  zu  denen  sie  auf  Grund  dieser  Verordnung
  und  der  Ausführungsbestimmungen  der  Landeszentralbehörden  verpflichtet  sind,
nicht  oder  wissentlich  unrichtig  oder  unvollständig  machen,  werden  mit  Gefängnis  bis  zu

sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.

Betriebsinhaber  oder  Stellvertreter  von  Betriebsinhabern,  die  fahrlässig  die  Angaben,

  zu  denen  sie  auf  Grund  dieser  Verordnung  und  der  Ausführungsbestimmungen
der  Landeszentralbehörden  verpflichtet  sind,  nicht  oder  unrichtig  oder  unvollständig
machen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Daß  durch  diese  Erhebung  alle  Haushaltungen,  welche  Vorräte  von  Heu  und

Stroh  unter  Dach  oder  auf  dem  Felde  haben,  erfaßt  worden  sind,  und  daß  diese  Ortsliste
  richtig  aufgerechnet  ist,  bescheinigte:

(Ort  ...