Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

202  Nr.  41.  1916.

Deutsches  Reich.

Ausführungsbestimmungen
zur  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Kartoffeln.

 

Auf  Grund  der  Vorschriften  in  §  3  der  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  von
Kartoffeln,  vom  7.  Februar  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85)  bestimme  ich:

·  §1.

Wer  Kartoffeln  aus  dem  Auslande  einführt,  ist  verpflichtet,  ihren  Eingang  unter
Angabe  der  Arten,  der  Mengen  und  des  bezahlten  Einkaufspreises  der  Reichskartoffelstelle
  (Verwaltungsabteilung)  in  Berlin,  Bellevuestraße  6  a,  unverzüglich  anzuzeigen.
Diese  Anzeige  hat  durch  eingeschriebenen  Brief  oder  telegraphisch  zu  erfolgen.

Als  Einführender  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gilt,  wer  nach  Eingang  der
Kartoffeln  im  Inland  zur  Verfügung  über  sie  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  berechtigt
  ist.  Befindet  sich  der  Verfügungsberechtigte  nicht  im  Inland,  so  tritt  an  seine  Stelle
der  Empfänger.

6  §5  2.

Der  Einführende  hat  die  Kartoffeln  nach  der  Vorschrift  in  §  1  der  Verordnung
vom  7.  Februar  1916  an  die  Reichskartoffelstelle  zu  liefern.  Er  hat  sie  bis  zur  Abnahme
durch  die  Reichskartoffelstelle  aufzubewahren,  pfleglich  zu  behandeln  und  in  handelsüblicher
  Weise  zu  versichern.  Er  hat  auf  Erfordern  Auskunft  zu  geben,  Proben  gegen
Erstattung  der  Portokosten  einzusenden,  die  Besichtigung  zu  gestatten  und  auf  Abruf
zu  verladen.

Die  Reichskartoffelstelle  hat  binnen  drei  Tagen  nach  Empfang  der  Anzeige  von
der  Einfuhr,  und  wenn  eine  Besichtigung  vorgenommen  wird,  nach  der  Besichtigung,
zu  erklären,  ob  sie  die  Kartoffeln  übernehmen  will.  Das  Eigentum  geht  mit  dem  Zeitpunkt
  auf  die  Reichskartoffelstelle  über,  in  dem  die  Übernahmeerklärung  dem  Veräußerer
  zugeht.  Lehnt  sie  die  Übernahme  ab,  oder  gibt  sie  binnen  der  Frist  eine  Erklärung
  nicht  ab,  so  erlöschen  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Verpflichtungen.

§6#3.
Die  Reichskartoffelstelle  setzt  den  ÜUbernahmepreis  endgültig  fest.

«  §4.
FürleihkoeiseUberlassungderSäckedarfeineSackleihgebührbiszu1-f!fürdie
Tonne  gezahlt  werden.  Werden  die  Säcke  nicht  binnen  einem  Monat  nach  der  Lieferung
zurückgegeben,  so  darf  die  Leihgebühr  um  25  Pfg.  für  die  Woche  bis  zum  Höchstbetrage
von  2  M  erhöht  werden.  Werden  die  Säcke  mitverkauft,  so  darf  der  Preis  für  Säde,
die  75  kg  oder  mehr  enthalten,  nicht  mehr  als  1,20  -4,  im  übrigen  nicht  mehr  als
80  Pfg.  betragen.