Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr. 41. 1916. 
J. 
uständige Behörde für die im § 5 Abs. 2 der Ausführungsbestimmun- 
gen W Anehordenn ist der auf Grund der Verordnung vom 6. August 
1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellte Kommissar für das ganze Gebiet des ihm 
zugeteilten Aushebungsbezirks. Di örtliche Zustandigkeit wird durch die ge- 
werbliche Niederlassung oder in deren Ermangelung durch den Wohnsitz des zur 
Abgabe der Ware Verpflichteren bestimmt. 
II. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung. 
Schwerin, den 8.-März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
  
Mit dieser Nr. 41 werden ausgegeben: Nr 41 und 42 des Reichsgesetzblatts von 1916. 
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