210 Nr. 43. 1916.
II.
Der Handel mit Saatkartoffeln ist durch die Bundesratsverordnung
vom 6. Januar 1916 geregelt. Die Ausfuhr von Saatkartoffeln aus einem
Kommunalverbande unterliegt der Genehmigung oer zuständigen Kreisbehörde
für Volksernährung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Handel mit
Saatkartoffeln zum Zweck der Umgehung der Höchstpreisbestimmung für Speise-
kartoffeln benutzt wird.
III.
Der Ankauf und die Ausfuhr von Fabrikkartoffeln aus einem
Kommunalverbande erfolgt nur durch die Trockenkartoffelgesellschaft bezw. die
ihr angeschlossenen und zum Ankauf ermächtigten Trocknereien und Stärke-
fabriken, sowie den Verband deutscher Preßhefefabrikanten. Die Ankäufe dürfen
nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung er-
folgen, bei der entweder die nötige Zuweisung der Fabrikkartoffeln zu bean-
tragen oder die Erlaubnis zum selbständigen Ankauf innerhalb des Kom-
munalverbandes einzuholen ist.
Schwerin, den 10. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 11. März 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 24. Februar d. Is., betreffend den Verkehr mit Leimleder.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 24. Februar d. Is., be-
treffend den Verkehr mit Leimleder, wird folgendes bestimmt:
*i
Zuständige Behörden im Sinne des § 8 der Verordnung sind die durch
die Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellten Kom-
missare und zwar für das ganze Gebiet des ihnen zugeteilten Aushebungsbezirks.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der gewerblichen Nieder-
lassung oder in Ermangelung einer solchen nach dem Wohnsitz des zur Über-
lassung Verpflichteten.