Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 44. 1916. 215 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Herkunft (unabhängig 
von seiner Benennung), das seiner Beschaffenheit nach unter eine der im § 3 aufge- 
führten Lederarten fällt, und zwar unabhängig von Gerbart und Zurichtungsart, falls 
diese nicht für die betreffende Ledersorte im § 3 ausdrücklich angegeben sind. 
8 2. 
Höchstpreis. 
1. Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereini- 
gung. 
Der Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung darf 
den im § 3 angegebenen Grundpreis nicht überschreiten. 
2. Verkaufspreis des Großhändlers. 
a) Dex Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, 
Hälsen oder Flanken darf beim Großhändler den im § 3 angegebenen 
Grundpreis um nicht mehr als drei vom Hundert überschreiten. 
b) Hat der Großhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder in ganzen 
Häuten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim 
Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im § 3 angegebenen Grund- 
preis um fünf vom Hundert überschreiten. Kernstück im Sinne dieser 
Bestimmungen ist ein Stück Leder, das aus dem besten, nicht abfälligen 
Teil der Haut besteht, und nach dem Halse zu höchstens bis zur Vorder- 
klaue, nach dem Bauche zu höchstens bis zu den Flemmen reicht. 
3. Verkaufspreis des Kleinhändlers. 
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, 
Hälsen oder Flanken darf beim Kleinhändler den im § 3 angegebenen 
Grundpreis um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten. 
b) Hat der Kleinhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder in ganzen 
Häuten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim 
Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im § 3 angegebenen Grund- 
preis um zwölf vom Hundert überschreiten. 
c) Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus Sohlleder oder Vacheleder 
darf beim Kleinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht 
mehr als zwanzig vom Hundert überschreiten. Unter „Ausschnitten“ 
sind Stücke zu verstehen, die mindestens ein Quadrat von 4X 4 em, 
höchstens ein Rechteck von 240X 32 cm decken. 
. An merkung: Hiernach darf z. B. der beste Ausschnitt aus dem Kernstück von 
4 mm dickem Vacheleder II. Sorte im Kleinverkauf letzter Hand nicht mehr als 
12,90 Mark für das Kilogramm, der beste Ausschnitt aus dem Hals von 4 mm 
dickem Vacheleder II. Sorte nicht mehr als 6,60 Mark für das Kilogramm kosten. 
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten Lederhändler, deren 
einzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel 
61“
	        
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