Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

222 Nr. 44. 1916. 
) Trotz der Beschlagnahme darf jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder- 
Aktiengesellschaft gehörige Gerberei, soweit es ihre etwaigen vertraglichen Verpflich- 
tungen gegenüber der Heeres= oder Marineverwaltung zulassen, innerhalb eines jeden 
Kalendermonats für insgesamt höchstens 750 Mark Leder der beschlagnahmten Arten 
an Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler verkaufen und abliefern, ohne hierzu eines 
Freigabescheins zu bedürfen. Über diese Lieferungen hat die Gerberei Buch zu führen. 
Lieferungsabschlüsse in bezug auf diese Ledermengen sind nur bis zum Gesamt- 
rechnungsbetrage von höchstens 750 Mark erlaubt. çl 
d) Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und c dieses Paragraphen erlaubten 
Veräußerungen ist, daß die durch die §§ 2—5 festgesetzten Preise nicht überschritten 
werden. 
e.) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen Beschaffungsstellen 
der Heeres= oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheins, bei 
Lieferungen gemäß Buchstabe c dieses Paragraphen mit der Ablieferung an den Schuh- 
macher, Sattler oder Kleinhändler für die betreffende Ledermenge erloschen. 
8 6. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung sofort zu gewärtigen, vor- 
behaltlich der dafür angedrohten Strafen. 
§5 7. 
Anfragen. 
Anfragen von Privatpersonen, Firmen, Verbänden und anderen nichtamtlichen 
Stellen wegen dieser Bekanntmachung sind, 
sofern sie sich auf die Preise beziehen, 
an die Geschäftsstelle der Gutachterkommission für Lederhöchstpreise 
in Berlin W. 8, Behrenstr. 46, 
sofern sie sich auf die im § 5 enthaltenen Bestimmungen beziehen, 
an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Leder- 
rohstoffe in Berlin W. 8, Behrenstr. 46, 
zu richten. Bei dieser Meldestelle sind auch Abdrucke dieser Bekanntmachung erhältlich. 
8 6. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft. Mit ihrem Inkraft- 
treten wird die am 1. Dezember 1915 in Kraft getretene Bekanntmachung Ch. II. 
888/10. 15. K.R. A. außer Kraft gesetzt. 
Anmerkung: Es ist in Aussicht genommen, die durch diese Bekanntmachung festgesetzten 
Preise mindestens bis zum 15. Juni 1916 in Kraft zu lassen. th dief chung iestgeset 
Altona, den 15. März 1916. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeckorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
  
  
Mit dieser Nr. 44 wird ausgegeben: Nr. 45 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.
	        
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