Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

228 Nr. 45. 1916. 
*l 5. 
Eigentumsllbertragung. 
Das Eigentum an den von der Verordnung betroffenen Gegenständen (§ 2), die 
bereits durch die Verordnung M. 325/7. 15. K. R.A. vom 31. Juli 1915 beschlagnahmt 
sind, wird auf den Reichsmilitärfiskus übertragen werden. Die beauftragte Behörde 
erläßt die diesbezüglichen Anordnungen und läßt sie dem Betroffenen, d. h. dem Besitzer, 
zugehen. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die enteigneten Gegenstände 
bis zur Ablieferung an die beauftragte Behörde zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt bis zur Ablieferung 
unberührt. 
* 6. 
Ablieferung der enteigneten Gegenstände. 
Die Betroffenen sind verpflichtet, die enteigneten Gegenstände, soweit sie einge- 
baut sind, auszubauen und nach Weisung der beauftragten Behörden bis zu den von 
diesen zu bestimmenden Zeitpunkten an die zu errichtenden Sammelstellen zur Abliefe- 
rung zu bringen. Der Ablieferer hat die genaue Adresse des Eigentümers anzugeben; 
für diesen wird ein Anerkenntnisschein ausgestellt und dem Ablieferer übergeben, wenn 
er sich mit den Übernahmepreisen einverstanden erklärt; andernfalls wird ihm nur eine 
Onittung ausgestellt (siehe 8 7). · 
Der in dem Anerkenntnisschein angegebene Betrag wird an den von den beauf- 
tragten Behörden bezeichneten Zahlstellen bezahlt werden, es sei denn, daß über die 
Person des Berechtigten Zweifel bestehen. " 
Die Ablieferung muß am 31. März 1916 beendet sein. 
§5 7. 
Übernahmepreise. 
Für die enteigneten Gegenstände werden die nachstehenden Übernahmepreise ange- 
boten und im Falle gütlicher Einigung alsbald gezahlt. 
Übernahmepreis für jedes Kilo: 
  
  
Für Gegenstände aus Kupfer Messing Rickel 
Mark Mark Mark 
ohne Beschläge 1)4 1390 2,90 12,90 
mit Beschlägen 1). 2,70 2,00 10,40 
  
1 unter Beschlägen sind Ssen, Ri 
  
  
) nge, Handhaben, Stiele, Sriffe und Versteifungen aus Eisen, 
Holz und dergleichen verstanden. Die Beschag dürfen vor der Ablieferung entfernt werden.
	        
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