Nrr. 51. 25
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 30. März 1916.
Inhalt:
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Naturalquartierservis. (2) Bekannt
machung, betreffend Gummibereifung für Kraftfahrzeuge.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 25. März 1916, betreffend Naturalquartierservis.
ie nach § 9 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 für das Natural-
quartier der Mannschaften vom Feldwebel abwärts zu gewährende Vergütun
wird gemäß § 79, 2 der Servis-Vorschrift für das Preußische Heer nach den
niederen Sätzen unter Ziffer 4 a bis Zu des durch das Gesetz vom 17. Mai 1906
— RGBl. S. 473 — abgeänderten Servistarifs vom 6. Juli 1904 — REl
S. 274/75 — gezahlt.
Das Reichsamt des Innern hat sich im Einverständnis mit der Reichsfinanz-
verwaltung nun aber bereit erklärt, in denjenigen Fällen, in welchen einzelne
Gemeinden in gutem Glauben die QOnartiervergütungen nach den höheren
Sätzen unter 4b bis 8b des vorgenannten Servistarifs zugunsten ihrer Ein-
wohner vorschußweise tatsächlich gezahlt haben, aus Billigkeitsgründen
auch Entschädigung nach diesen höheren Servissätzen ausnahmsweise nachträg-
lich zu gewähren.
Es werden daher diejenigen Ortsobrigkeiten und Gemeindebehörden, bei
denen in den ersten Kriegsmonaten Fälle der fraglichen Art vorgekommen sind
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