Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nrr. 51. 25 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 30. März 1916. 
  
  
  
Inhalt: 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Naturalquartierservis. (2) Bekannt 
machung, betreffend Gummibereifung für Kraftfahrzeuge. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 25. März 1916, betreffend Naturalquartierservis. 
ie nach § 9 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 für das Natural- 
quartier der Mannschaften vom Feldwebel abwärts zu gewährende Vergütun 
wird gemäß § 79, 2 der Servis-Vorschrift für das Preußische Heer nach den 
niederen Sätzen unter Ziffer 4 a bis Zu des durch das Gesetz vom 17. Mai 1906 
— RGBl. S. 473 — abgeänderten Servistarifs vom 6. Juli 1904 — REl 
S. 274/75 — gezahlt. 
Das Reichsamt des Innern hat sich im Einverständnis mit der Reichsfinanz- 
verwaltung nun aber bereit erklärt, in denjenigen Fällen, in welchen einzelne 
Gemeinden in gutem Glauben die QOnartiervergütungen nach den höheren 
Sätzen unter 4b bis 8b des vorgenannten Servistarifs zugunsten ihrer Ein- 
wohner vorschußweise tatsächlich gezahlt haben, aus Billigkeitsgründen 
auch Entschädigung nach diesen höheren Servissätzen ausnahmsweise nachträg- 
lich zu gewähren. 
Es werden daher diejenigen Ortsobrigkeiten und Gemeindebehörden, bei 
denen in den ersten Kriegsmonaten Fälle der fraglichen Art vorgekommen sind 
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