Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  51.  1916.  253

„Immeldung  von  Kraftwagen-Serelfung“.

Wie  dem  Generalkommando  bekannt  geworden  ist,  befinden  sich  in  Händen  von
Privaten  noch  immer  zum  Teil  recht  erhebliche  Bestände  von  Bereifungen,  die  der  Inspektion
  des  Kraftfahrwesens  in  Berlin  NW.,  Friedrichstraße  100,  noch  nicht  angemeldet
  sind.

Der  Beschlagnahme  unterliegen  nach  den  Bestimmungen  vom  16.  Mai  1915  —
B.  I.  622/4.  15.  K.K.  A.  —  ganz  gleich,  ob  bereits  vorhanden  oder  nachträglich  hinzugekommen,
  oder  ob  neu  oder  gebraucht:

1.  sämtliche  Vorräte  an  Vollreifen,  Decken  und  Schläuchen,
2.  sämtliche  Reserven  an  Vollreifen,  Decken  und  Schläuchen,
3.  die  Bereifung  an  Kraftfahrzeugen,  welche  nicht  erneut  zugelassen  sind.

Es  wird  nochmals  erneut  aufgefordert,  vorgenannte  Bereifungen  sofort  anzumelden
  und  bemerkt,  daß  die  Unterlassung  der  nachträglichen  Anmeldung  nunmehr
rücksichtslos  bestraft  werden  wird.

Altona,  den  20.  März  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.