Nr. 51. 1916. 253
„Immeldung von Kraftwagen-Serelfung“.
Wie dem Generalkommando bekannt geworden ist, befinden sich in Händen von
Privaten noch immer zum Teil recht erhebliche Bestände von Bereifungen, die der Inspektion
des Kraftfahrwesens in Berlin NW., Friedrichstraße 100, noch nicht angemeldet
sind.
Der Beschlagnahme unterliegen nach den Bestimmungen vom 16. Mai 1915 —
B. I. 622/4. 15. K.K. A. — ganz gleich, ob bereits vorhanden oder nachträglich hinzugekommen,
oder ob neu oder gebraucht:
1. sämtliche Vorräte an Vollreifen, Decken und Schläuchen,
2. sämtliche Reserven an Vollreifen, Decken und Schläuchen,
3. die Bereifung an Kraftfahrzeugen, welche nicht erneut zugelassen sind.
Es wird nochmals erneut aufgefordert, vorgenannte Bereifungen sofort anzumelden
und bemerkt, daß die Unterlassung der nachträglichen Anmeldung nunmehr
rücksichtslos bestraft werden wird.
Altona, den 20. März 1916.
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.