Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 52. 1916. 261 
Gebäumte Garne bei Händlern fallen nicht unter diese Ausnahme — weil nicht im 
Verarbeitungsprozeß — und sind beschlagnahmt. 
Ferner darf jeder Eigentümer seine Gesamtbestände an Noppen-, Schleifen- 
(Loop-) Garnen und solchen Web-, Trikot= und Wirkgarnen, soweit sie keinem Ver- 
äußerungsverbot unterliegen, zu jedem beliebigen Zweck weiterverarbeiten und ver- 
wenden — sofern nicht etwa das Gewebe einem Herstellungsverbot unterliegt —, des- 
gleichen 10 v. H. seiner Bestände an allen sonstigen Web-, Trikot= und Wirkgarnen 
(nicht Strickgarnen). ;# 
Alle diese Mengen sind vollständig für die Verarbeitung frei, dürfen mithin auch 
für Zivilzwecke verarbeitet werden. 
Für Strickgarne (d. h. also alle Garne, welche sich verstricken lassen) besteht 
diese Ausnahme nicht, es ist also den Inhabern von Warenhäusern oder sonstigen 
offenen Ladengeschäften nicht gestattet, die ihnen zum Kleinverkauf an Haushalte und 
an Hausgewerbebetriebe freigelassenen 10 bezw. 30 v. H. ihrer Bestände an Strickgarnen 
vom 31. Dezember 1915 nun auch selbst zu verarbeiten oder sonstwie zu verwenden. 
Dieselben dürfen also nur unverarbeitet verkauft werden. 
Erst wenn diese Mengen im Wege des Kleinverkaufs an die Haushallungen 
oder an Hausgewerbebetriebe übergegangen sind, dürfen sie im Haushalt oder in den 
Hausgewerbebetrieben weiterverarbeitet oder verwendet werden. 
Haushaltungen und Hausgewerbebetriebe unterliegen überhaupt keinerlei Be- 
s ränkungen in der Verarbeitung oder Verwendung der in ihrem Besitz befindlichen 
trickgarne. - 
Schließlich sind noch bestimmte Mengen Garne dem Verarbeitungs= und Ver- 
wendungsverbot nicht unterworfen, welche die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegs- 
ministeriums selbst für Zwecke der Zivilversorgung aus ihren eigenen Beständen durch 
bestimmte in § 6 Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15. K. R.A. genannte 
Verbände verkauft hat. 
Garne, welche aus Spinnstoffen oder Tierhaaren hergestellt sind oder werden, 
die, weil nach dem 14. August 1915 bezw. 31. Dezember 1915 aus dem Reichsaus- 
land (nicht aus besetzten Gebieten) eingeführt, der Beschlagnahme nicht unterliegen, 
sallen unter die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15. K. R. A. 
und sind demnach nach Maßgabe dieser Bekanntmachung beschlagnahmt. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung ist jedoch bereit, derartige Garne auf schriftlichen 
Antrag bei der Abteilung, Sektion W. I., jeweils freizugeben, sofern der Nachweis er- 
bracht wird, daß die Spinnstoffe bezw. Tierhaare, aus denen die betreffenden Garne 
hergestellt find, nach dem 14. August 1915 bezw. 31. Dezember 1915 aus dem Reichs- 
ausland eingeführt sind. - 
Der Nachweis hierfür nebst einer eidesstattlichen Versicherung des Herstellers der 
Garne der Kriegs-Rohstoff-Abteilung gegenüber, daß die betreffenden Garnmengen tat- 
sächlich aus den eingeführten Spinnstoffen bezw. Tierhaaren hergestellt sind, ist dem 
Antrag beizufügen. - 
Auch die vom Reichsausland eingeführten Garne, gleichviel ob vor oder nach dem 
Inkrafttreten der Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15. K.R.A. eingeführt, unter- 
liegen den Bestimmungen dieser Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15. K. R.A.
	        
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