Nr. 52. 1916. 261
Gebäumte Garne bei Händlern fallen nicht unter diese Ausnahme — weil nicht im
Verarbeitungsprozeß — und sind beschlagnahmt.
Ferner darf jeder Eigentümer seine Gesamtbestände an Noppen-, Schleifen-(Loop-)
Garnen und solchen Web-, Trikot= und Wirkgarnen, soweit sie keinem Veräußerungsverbot
unterliegen, zu jedem beliebigen Zweck weiterverarbeiten und verwenden
— sofern nicht etwa das Gewebe einem Herstellungsverbot unterliegt —, desgleichen
10 v. H. seiner Bestände an allen sonstigen Web-, Trikot= und Wirkgarnen
(nicht Strickgarnen). ;#
Alle diese Mengen sind vollständig für die Verarbeitung frei, dürfen mithin auch
für Zivilzwecke verarbeitet werden.
Für Strickgarne (d. h. also alle Garne, welche sich verstricken lassen) besteht
diese Ausnahme nicht, es ist also den Inhabern von Warenhäusern oder sonstigen
offenen Ladengeschäften nicht gestattet, die ihnen zum Kleinverkauf an Haushalte und
an Hausgewerbebetriebe freigelassenen 10 bezw. 30 v. H. ihrer Bestände an Strickgarnen
vom 31. Dezember 1915 nun auch selbst zu verarbeiten oder sonstwie zu verwenden.
Dieselben dürfen also nur unverarbeitet verkauft werden.
Erst wenn diese Mengen im Wege des Kleinverkaufs an die Haushallungen
oder an Hausgewerbebetriebe übergegangen sind, dürfen sie im Haushalt oder in den
Hausgewerbebetrieben weiterverarbeitet oder verwendet werden.
Haushaltungen und Hausgewerbebetriebe unterliegen überhaupt keinerlei Bes
ränkungen in der Verarbeitung oder Verwendung der in ihrem Besitz befindlichen
trickgarne. -
Schließlich sind noch bestimmte Mengen Garne dem Verarbeitungs= und Verwendungsverbot
nicht unterworfen, welche die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums
selbst für Zwecke der Zivilversorgung aus ihren eigenen Beständen durch
bestimmte in § 6 Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15. K. R.A. genannte
Verbände verkauft hat.
Garne, welche aus Spinnstoffen oder Tierhaaren hergestellt sind oder werden,
die, weil nach dem 14. August 1915 bezw. 31. Dezember 1915 aus dem Reichsausland
(nicht aus besetzten Gebieten) eingeführt, der Beschlagnahme nicht unterliegen,
sallen unter die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15. K. R. A.
und sind demnach nach Maßgabe dieser Bekanntmachung beschlagnahmt.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung ist jedoch bereit, derartige Garne auf schriftlichen
Antrag bei der Abteilung, Sektion W. I., jeweils freizugeben, sofern der Nachweis erbracht
wird, daß die Spinnstoffe bezw. Tierhaare, aus denen die betreffenden Garne
hergestellt find, nach dem 14. August 1915 bezw. 31. Dezember 1915 aus dem Reichsausland
eingeführt sind. -
Der Nachweis hierfür nebst einer eidesstattlichen Versicherung des Herstellers der
Garne der Kriegs-Rohstoff-Abteilung gegenüber, daß die betreffenden Garnmengen tatsächlich
aus den eingeführten Spinnstoffen bezw. Tierhaaren hergestellt sind, ist dem
Antrag beizufügen. -
Auch die vom Reichsausland eingeführten Garne, gleichviel ob vor oder nach dem
Inkrafttreten der Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15. K.R.A. eingeführt, unterliegen
den Bestimmungen dieser Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15. K. R.A.