Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  52.  1916.  261

Gebäumte  Garne  bei  Händlern  fallen  nicht  unter  diese  Ausnahme  —  weil  nicht  im
Verarbeitungsprozeß  —  und  sind  beschlagnahmt.

Ferner  darf  jeder  Eigentümer  seine  Gesamtbestände  an  Noppen-,  Schleifen-(Loop-)
  Garnen  und  solchen  Web-,  Trikot=  und  Wirkgarnen,  soweit  sie  keinem  Veräußerungsverbot
  unterliegen,  zu  jedem  beliebigen  Zweck  weiterverarbeiten  und  verwenden
  —  sofern  nicht  etwa  das  Gewebe  einem  Herstellungsverbot  unterliegt  —,  desgleichen
  10  v.  H.  seiner  Bestände  an  allen  sonstigen  Web-,  Trikot=  und  Wirkgarnen
(nicht  Strickgarnen).  ;#

Alle  diese  Mengen  sind  vollständig  für  die  Verarbeitung  frei,  dürfen  mithin  auch
für  Zivilzwecke  verarbeitet  werden.

Für  Strickgarne  (d.  h.  also  alle  Garne,  welche  sich  verstricken  lassen)  besteht
diese  Ausnahme  nicht,  es  ist  also  den  Inhabern  von  Warenhäusern  oder  sonstigen
offenen  Ladengeschäften  nicht  gestattet,  die  ihnen  zum  Kleinverkauf  an  Haushalte  und
an  Hausgewerbebetriebe  freigelassenen  10  bezw.  30  v.  H.  ihrer  Bestände  an  Strickgarnen
vom  31.  Dezember  1915  nun  auch  selbst  zu  verarbeiten  oder  sonstwie  zu  verwenden.
Dieselben  dürfen  also  nur  unverarbeitet  verkauft  werden.

Erst  wenn  diese  Mengen  im  Wege  des  Kleinverkaufs  an  die  Haushallungen
oder  an  Hausgewerbebetriebe  übergegangen  sind,  dürfen  sie  im  Haushalt  oder  in  den
Hausgewerbebetrieben  weiterverarbeitet  oder  verwendet  werden.

Haushaltungen  und  Hausgewerbebetriebe  unterliegen  überhaupt  keinerlei  Bes
  ränkungen  in  der  Verarbeitung  oder  Verwendung  der  in  ihrem  Besitz  befindlichen

trickgarne.  -

Schließlich  sind  noch  bestimmte  Mengen  Garne  dem  Verarbeitungs=  und  Verwendungsverbot
  nicht  unterworfen,  welche  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsministeriums
  selbst  für  Zwecke  der  Zivilversorgung  aus  ihren  eigenen  Beständen  durch
bestimmte  in  §  6  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  761/12.  15.  K.  R.A.  genannte
Verbände  verkauft  hat.

Garne,  welche  aus  Spinnstoffen  oder  Tierhaaren  hergestellt  sind  oder  werden,
die,  weil  nach  dem  14.  August  1915  bezw.  31.  Dezember  1915  aus  dem  Reichsausland
  (nicht  aus  besetzten  Gebieten)  eingeführt,  der  Beschlagnahme  nicht  unterliegen,
sallen  unter  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  761/12.  15.  K.  R.  A.
und  sind  demnach  nach  Maßgabe  dieser  Bekanntmachung  beschlagnahmt.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  ist  jedoch  bereit,  derartige  Garne  auf  schriftlichen
Antrag  bei  der  Abteilung,  Sektion  W.  I.,  jeweils  freizugeben,  sofern  der  Nachweis  erbracht
  wird,  daß  die  Spinnstoffe  bezw.  Tierhaare,  aus  denen  die  betreffenden  Garne
hergestellt  find,  nach  dem  14.  August  1915  bezw.  31.  Dezember  1915  aus  dem  Reichsausland
  eingeführt  sind.  -

Der  Nachweis  hierfür  nebst  einer  eidesstattlichen  Versicherung  des  Herstellers  der
Garne  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  gegenüber,  daß  die  betreffenden  Garnmengen  tatsächlich
  aus  den  eingeführten  Spinnstoffen  bezw.  Tierhaaren  hergestellt  sind,  ist  dem
Antrag  beizufügen.  -

Auch  die  vom  Reichsausland  eingeführten  Garne,  gleichviel  ob  vor  oder  nach  dem
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  761/12.  15.  K.R.A.  eingeführt,  unterliegen
  den  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  761/12.  15.  K.  R.A.