Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

272 Nr. 53. 1916. 
meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, erhältlich ist, bis zum 10. April 1916 der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums anzumelden. 
Beschlagnahmte Linters dürfen ohne Belegschein, jedoch nur mit Genehmigung 
der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W., Köthener Str. 1/4, zu Nitrierbaum= 
wolle verarbeitet werden. 
g 6. 
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung von Baumwollspinnstoffen und 
Garnen (außer zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden, § 5) 
noch in folgenden Fällen erlaubt: # « 
1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu- 
ßischen Kriegsministeriums erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen 
amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird. 
. Baumwollabfälle (mit Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen) sowie 
Kunstbaumwolle aus gerissenen Fäden dürfen beliebig veräußert werden, 
unterliegen jedoch dem Verarbeitungsverbot. 
Sonstige Baumwollspinnstosse dürfen von Selbstverarbeiter zu Selbst- 
verarbeiter veräußert werden, unterliegen jedoch dem Verarbeitungsverbot. 
Die Veräußerung derjenigen Linters, die einer Sonderbeschlagnahme 
unterliegen, richtet sich nach den in der Beschlagnahmeverfügung getroffenen 
Bestimmungen. 
8 7. 
Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von Baumwollspinnstoffen und 
Garnen (außer zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden, § 5) 
noch in folgenden Fällen erlaubt: 
1. Beschlagnahmte Baumwollspinnstoffe und Garne dürfen gegen einen von 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung erteilten Freigabeschein (§& 6 Ziffer 1) ver- 
arbeitet werden. 
Baumwollspinnereien und zzwirnereien dürfen Baumwollseile und Spindel- 
schnüre für den Bedarf ihres eigenen Betriebes herstellen. 
Baumwollene Ketten, die bereits am 1. März 1916 als Knäuelwarps oder 
auf Zettelbäumen oder Webbäumen vorhanden waren und durch das In- 
krafttreten dieser Bekanntmachung der Beschlagnahme verfallen, dürfen mit 
Garnen, die keinem Verarbeitungsverbot unterliegen, oder mit solchen 
beschlagnahmten Baumwollgarnen aufgearbeitet werden, die sich am 1. April 
1016 zmiest der Weberei befanden, und nicht gegen Belegschein 3 
ezogen sind. 
Haushaltungen und Hausgewerbetreibende dürfen Garne, die sie am 1. April 
1916 für eigene Rechnung im Gewahrsam haben, im eigenen Betriebe zu 
beliebigen Erzeugnissen aufarbeiten, es sei denn, daß die Garne gegen Beleg- 
schein bezogen wurden oder daß bei der Zuweisung der Garne etwas an- 
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