272 Nr. 53. 1916.
meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, erhältlich ist, bis zum 10. April 1916 der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums anzumelden.
Beschlagnahmte Linters dürfen ohne Belegschein, jedoch nur mit Genehmigung
der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W., Köthener Str. 1/4, zu Nitrierbaum=
wolle verarbeitet werden.
g 6.
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung von Baumwollspinnstoffen und
Garnen (außer zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden, § 5)
noch in folgenden Fällen erlaubt: # «
1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu-
ßischen Kriegsministeriums erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen
amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird.
. Baumwollabfälle (mit Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen) sowie
Kunstbaumwolle aus gerissenen Fäden dürfen beliebig veräußert werden,
unterliegen jedoch dem Verarbeitungsverbot.
Sonstige Baumwollspinnstosse dürfen von Selbstverarbeiter zu Selbst-
verarbeiter veräußert werden, unterliegen jedoch dem Verarbeitungsverbot.
Die Veräußerung derjenigen Linters, die einer Sonderbeschlagnahme
unterliegen, richtet sich nach den in der Beschlagnahmeverfügung getroffenen
Bestimmungen.
8 7.
Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von Baumwollspinnstoffen und
Garnen (außer zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden, § 5)
noch in folgenden Fällen erlaubt:
1. Beschlagnahmte Baumwollspinnstoffe und Garne dürfen gegen einen von
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung erteilten Freigabeschein (§& 6 Ziffer 1) ver-
arbeitet werden.
Baumwollspinnereien und zzwirnereien dürfen Baumwollseile und Spindel-
schnüre für den Bedarf ihres eigenen Betriebes herstellen.
Baumwollene Ketten, die bereits am 1. März 1916 als Knäuelwarps oder
auf Zettelbäumen oder Webbäumen vorhanden waren und durch das In-
krafttreten dieser Bekanntmachung der Beschlagnahme verfallen, dürfen mit
Garnen, die keinem Verarbeitungsverbot unterliegen, oder mit solchen
beschlagnahmten Baumwollgarnen aufgearbeitet werden, die sich am 1. April
1016 zmiest der Weberei befanden, und nicht gegen Belegschein 3
ezogen sind.
Haushaltungen und Hausgewerbetreibende dürfen Garne, die sie am 1. April
1916 für eigene Rechnung im Gewahrsam haben, im eigenen Betriebe zu
beliebigen Erzeugnissen aufarbeiten, es sei denn, daß die Garne gegen Beleg-
schein bezogen wurden oder daß bei der Zuweisung der Garne etwas an-
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