Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

282 Nr. 53. 1916. 
(5) Bekanntmachung vom 1. April 1916, betreffend Höchstpreise für Blel. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend 
Höchstpreise für Blei, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 1. April 1916. 
Großherzoglich= Mecklenburgisches Ministerium'des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Belianntmachung 
Nr. M. 10/8. 16 K.R.A., 
betreffend Höchstpreise für Blei. 
Vom 1. April 1916. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes 
über den Kriegszustand vom 5. November 1912, in Verbindung mit der Allerhöchsten 
Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 
1914 (Rl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516), in 
Verbindung mit der Bekanntmachung über Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 
1915 (Röl. S. 25), der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen 
vom Handel vom 23. September 1915 (RGl. S. 603) zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung gemäß 
den in der Anmerkung *) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. 
bestr 8 I. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark wird 
estraft: 
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 4“t“o. « 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise 
überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§F§ 2 und 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; · « 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Geenständen, für 
die Höchstpreise festgesetzt sind (& 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise), nicht nach- 
mmt; 
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wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Be- 
amten verheimlicht; · 
wer den nach § 5 des Gesebes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 4 
56 Nr. 1 und 2 kann neben der Straje angeordnet werden, daß die Verurteilung 
n de ällen 
auf W - en öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Ver- 
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
  
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