288 Nr. 54. 1916.
1874 und 6. Mai 1880 — Rbl. Nr. 13 —, sowie der Bekanntmachung vom
11. September 1914 — Rbl. Nr. 92 — mit Rückwirkung vom 1. Februar 1916
das Folgende:
Nachdem durch die Bestimmungen über Neuregelung der Kriegsbesoldung
der Beamten usw. vom 1. November 1915 (Armee-Verordnungsblatt Nr. 50
S. 511 ff.) die Besoldungen der oberen Beamten in mobilen Stellen neu fest-
gesetzt sind, wird bestimmt, daß da, wo nunmehr auch bei ihnen die Besoldung in
Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß und Feldzulage besteht, Gehalt und Wohnungs-
geldzuschuß als reiner Betrag der Kriegsbesoldung zu erachten ist. Gehalt und
Wohnungsgeldzuschuß sind daher, vorbehaltlich des unter I Ziffer 3 Absatz 2 der
Verordnung vom 1. März 1889 festgesetzten Mindesteinkommens von 3600 ,
voll anzurechnen, die Feldzulage dagegen nicht.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 31. März 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. Frhr. v. Heintze. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 30. März 1916, betreffend die Preise für das surrogat-
freie und das surrogathaltige Mecklenburgische Wappenpapier aus der Papier=
fabrik von F. Schoeller und Bausch in Neu-Kaliß.
Infolge vereinbarter weiterer Erhöhung der Preise, die von den Behörden für
das Mecklenburgische Wappenpapier nach der Bekanntmachung vom 21. Dezember
1915 zu zahlen sind, wird vom 1. April 1916 an bis auf weiteres folgender
Tarif
für das Gewicht und den Preis der surrogatfreien und der surrogat-
haltigen, mit dem Mecklenburgischen Wappen versehenen Schreibvapiere
aus der Papierfabrik von F. Schoeller und Bausch in Neu Kaliß
in Kraft treten: