Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

292 Nr. 55. 1916. 
2. 
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können sich bei 
der Zählung der Hilfe besonderer Beauftragter — der Zähler — bedienen. 
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der länd- 
lichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeiten oder des 
Gemeindevorstandes (Ortsvorstehers) als Zähler zu wirken. 
3. 
Bei der Zählung kommen die folgenden Drucksachen in Anwendung: 
1. Haushaltungsliste, 
2. Ortsliste. 
Die Ortsliste dient auch als Zusammenstellungsmuster für die obrigkeit- 
lichen Bezirke. 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im 
Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Kloster- 
ämter sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche 
Statistische Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen von 
Formularen sind an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten. 
4. 
Jeder Haushaltungsvorstand, der im Hause selbst oder in den zugehörigen 
Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten in der Nacht vom 14. zum 
15. April 1916 Vieh (mit Einschluß von Federvieh und zahmen Kaninchen) 
beherbergt, hat eine Haushaltungsliste unter genauer Berücksichtigung der auf 
dieser gegebenen näheren Erläuterungen auszufüllen. 
Alle Vieh beherbergenden Haushaltungsvorstände sind. verpflichtet, die an 
sie von den Ortsobrigkeiten oder Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) oder 
deren Beauftragten gerichteten Fragen über die Viehbestände nach bestem 
Wissen und Gewissen zu beantworten. 
3.G 
Die Verteilung der Haushaltungslisten an die Vieh (mit Einschluß von 
Federvieh und zahmen Kaninchen) beherbergenden Haushaltungen hat durch die 
Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten 
spätestens bis zum 13. April 1916 zu erfolgen. 
Die Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten und deren Prüfung auf 
Vollständigkeit durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaft- 
lichen Ortsobrigkeiten hat am 15. April stattzufinden.
	        
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