296 Nr. 55. 1916.
hörden] ***) können Anordnungen über die Verteilung der zugelassenen Arbeitsstunden
auf die einzelnen Werktage erlassen.
. . "§2—
Die Zahl der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen darf durch Kündigung seitens
des Betriebsunternehmers in den ersten zwei Monaten nach Erlaß dieser Vorschriften
nicht um mehr als ein Zwanzigstel, nachher nicht um mehr als ein Zehntel unter dem
Stand am 1. Februar 1916 vermindert werden, solange nicht die Warenherstellung des
Betriebs in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter sechzig Hundertstel derjenigen
sinkt, welche der Betrieb im Durchschnitt des Jahres 1915 getätigt hat.
. 5 3.
Die Gehälter und, soweit die Arbeit in Zeitlohn ausgeführt wird, die Löhne der
in § 1 Abs. 1, 2 bezeichneten Personen dürfen nicht um mehr als zwei Zehntel gegenüber
dem Stande am 1. Februar 1916 gekürzt werden. « "»
Wird die Arbeit gegen Stücklohn ausgeführt, so dürfen die Lohnsätze nicht ge—
ringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Zu dem danach erzielten Verdienst
haben die Betriebsunternehmer einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten
Betrags zu leisten, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst das Neunfache des
Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet. Die Zuschüsse sind in die Arbeits-
Tächer gekechenkücher) und Lohnbücher einzutragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich
zu machen. ,
Beschäftigung außerhalb der Betriebe der Unternehmer.
8 4.
Soweit die Anfertigung der gewerblichen Erzeugnisse für die Betriebe der Unter-
n nehmer außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren erfolgt, gelten die nachfolgenden
Bestimmungen: ç
1. Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) dürfen den Inhabern von Arbeits-
stuben und sonstigen Personen, welche für sie Stoffe zuschneiden, verarbeiten
oder ausgeben, nur so viel Arbeit zuweisen, daß die zu zahlende Lohnsumme
sieben Zehntel desjenigen Betrages nicht überschreitet, welcher im Durch-
schnitt des Jahres 1915 bezahlt worden ist. Falls die Warenherstellung des
Betriebsunternehmers im Durchschnitt des Jahres 1915 unter sechzig Hun-
dertstel der Herstellung im Jahre 1913 gesunken ist, darf der Durchschnitt
des Jahres 1913 gewählt werden. Soweit es sich um Inhaber von Arbeits-
stuben und sonstige Zwischenpersonen handelt, die in dem maßgebenden
"*“) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Die NRegicrungspräfdenten, im Landes,
polizeibezirk Berlin: Der Polizei-
präsident.
„ Bayern „ „ „ Die Kreisregierungen, Kammern des
unern.
„ Sachsen „ Die Kreishauptmannschaften.
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« Wükttembcrgj, „ Die Oberämter.