Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

296  Nr.  55.  1916.

hörden]  ***)  können  Anordnungen  über  die  Verteilung  der  zugelassenen  Arbeitsstunden
auf  die  einzelnen  Werktage  erlassen.

.  .  "§2—

Die  Zahl  der  in  §  1  Abs.  2  bezeichneten  Personen  darf  durch  Kündigung  seitens
des  Betriebsunternehmers  in  den  ersten  zwei  Monaten  nach  Erlaß  dieser  Vorschriften
nicht  um  mehr  als  ein  Zwanzigstel,  nachher  nicht  um  mehr  als  ein  Zehntel  unter  dem
Stand  am  1.  Februar  1916  vermindert  werden,  solange  nicht  die  Warenherstellung  des
Betriebs  in  zwei  aufeinanderfolgenden  Monaten  unter  sechzig  Hundertstel  derjenigen
sinkt,  welche  der  Betrieb  im  Durchschnitt  des  Jahres  1915  getätigt  hat.

.  5  3.

Die  Gehälter  und,  soweit  die  Arbeit  in  Zeitlohn  ausgeführt  wird,  die  Löhne  der
in  §  1  Abs.  1,  2  bezeichneten  Personen  dürfen  nicht  um  mehr  als  zwei  Zehntel  gegenüber
dem  Stande  am  1.  Februar  1916  gekürzt  werden.  «  "»

Wird  die  Arbeit  gegen  Stücklohn  ausgeführt,  so  dürfen  die  Lohnsätze  nicht  ge—
ringer  als  die  am  1.  Februar  1916  gezahlten  sein.  Zu  dem  danach  erzielten  Verdienst
haben  die  Betriebsunternehmer  einen  Zuschuß  in  Höhe  von  einem  Zehntel  des  verdienten
Betrags  zu  leisten,  sofern  nicht  der  für  die  Woche  erzielte  Verdienst  das  Neunfache  des
Ortslohns  (ortsüblichen  Tagelohns)  überschreitet.  Die  Zuschüsse  sind  in  die  Arbeits-Tächer
  gekechenkücher)  und  Lohnbücher  einzutragen  und  deutlich  als  Zuschüsse  kenntlich
zu  machen.  ,

Beschäftigung  außerhalb  der  Betriebe  der  Unternehmer.

8  4.
Soweit  die  Anfertigung  der  gewerblichen  Erzeugnisse  für  die  Betriebe  der  Untern
  nehmer  außerhalb  der  Arbeitsstätten  der  letzteren  erfolgt,  gelten  die  nachfolgenden
Bestimmungen:  ç
1.  Die  Betriebsunternehmer  (Auftraggeber)  dürfen  den  Inhabern  von  Arbeitsstuben
  und  sonstigen  Personen,  welche  für  sie  Stoffe  zuschneiden,  verarbeiten
oder  ausgeben,  nur  so  viel  Arbeit  zuweisen,  daß  die  zu  zahlende  Lohnsumme
sieben  Zehntel  desjenigen  Betrages  nicht  überschreitet,  welcher  im  Durchschnitt
  des  Jahres  1915  bezahlt  worden  ist.  Falls  die  Warenherstellung  des
Betriebsunternehmers  im  Durchschnitt  des  Jahres  1915  unter  sechzig  Hundertstel
  der  Herstellung  im  Jahre  1913  gesunken  ist,  darf  der  Durchschnitt
des  Jahres  1913  gewählt  werden.  Soweit  es  sich  um  Inhaber  von  Arbeitsstuben
  und  sonstige  Zwischenpersonen  handelt,  die  in  dem  maßgebenden

 

"*“)  Anmerkung:  Für  Preußen  ist  zu  setzen:  Die  NRegicrungspräfdenten,  im  Landes,
polizeibezirk  Berlin:  Der  Polizeipräsident.


„  Bayern  „  „  „  Die  Kreisregierungen,  Kammern  des
unern.
„  Sachsen  „  Die  Kreishauptmannschaften.

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«  Wükttembcrgj,  „  Die  Oberämter.