Nr. 55. 1916 299
9.
Die svon den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden] ) können auf Antrag
Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2, die im öffentlichen Interesse not-
wendig sind, zulassen. Ein öffentliches Interesse kann auch dann als vorliegend erachtet
werden, wenn ohne die Zulassung der Ausnahme der Betrieb nicht in dem Umfang
aufrechterhalten werden könnte, daß den Arbeitern (Heimarbeitern) das nach den Vor-
schriften dieser Verordnung zulässige Maß von Beschäftigung gewährt werden könnte.
8 10.
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die sonst die Aus-
gabe der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dgl.)
sind verpflichtet, dem zuständigen [ Gewerbeaussichtsbeamten)] “) Einsicht in ihre Lohn-
listen und sonstigen Bücher so weit zu gestatten, als zur Feststellung der Richtigkeit der
gezahlten Löhne erforderlich ist.
8 11.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der
84 Ziffer 2 bis 5, § 5 finden von diesem Zeitpunkt an auch auf die Ausgabe von
Abbeit aus denjenigen Arbeitsmengen Anwendung, welche den Inhabern von Arbeits-
stuben oder den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden Personen (Ausgebern, Faktoren,
Zwischenmeistern u. dgl.) vor diesem Zeitpunkt von den Betriebsunternehmern über-
wiesen worden sind.
Mit dem in Abs.1 bezeichneten Zeitpunkt tritt für die unter diese Bekanntmachung
fallenden Betriebe die Bekanntmachung Nr. W. M. 77/1. 16. K. R. A. vom Januar 1916,
betreffend mit Kraft angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, außer Kraft.
*) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Die Regierungspräsidenten, im Landes-
polizeibezirk Berlin: Der Polizei-
. präsident.
„ Bayern „ „ „ Die Kreisregierungen, Kammern des
innern.
achsen „ „ „ Die Kreishauptmannschaften.
„ Württemberg, „ „ Die Oberämter.
"“.) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Gewerbeinspektor.
„ Bayern „ „ „ Gewerberat.
„ Sachsen » Ortspolizeibehörde.
„ Württemberg, „ „ Gewerbeinspektor.
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4
Anlage.
a) Anschlag für Betriebsunternehmer (vgl. § 8 Abs. 1 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften des stellv. Generalkommandos IX. A.-K.
vom 4. April 1916 (6 3 Abfs. 2).
Bei Anfertigung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse in Stück-
lohn ist den Arbeitern (Arbeiterinnen) ein Zuschuß in Höhe von
80