Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 57. 1916. 317 
Bei der Versendung mit der Bahn kann das Laubheu niemals anders als unter 
Deckenschutz befördert werden. 
Gelbensande, den 10. Juni 1915. 
Großherzogliche Forstinspektion. 
gez. v. Oertzen. 
(2) Bekanntmachung vom 3. April 1916, betreffend die Durchfuhr von Salz- 
beringen nach den besetzten Gebieten Rußlands. 
achstehende in Nr. 78 des Deutschen Reichsanzeigers von 1916 veröffent- 
lichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. März 1916 wird hierdurch 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 3. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Wekanntmachung 
über die Durchfuhr von Salzheringen nach den besetzten Gebieten Rußlands. 
Vom 30. März 1916. 
Auf Grund des § 3 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr 
von Salzheringen vom 17. Jannar 1916 (RGBl. S. 45) wird folgendes bestimmt: 
S 1. 
Salzheringe dürfen über die Grenzen des Deutschen Reiches nach den besetzten 
Gebieten Rußlands nur mit Zustimmung der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in 
Berlin durchgeführt werden. 
8 2. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krafst. 
Berlin, den 30. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
	        
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