830 Nr. 58. 1916.
Die Landesbehörde für Volksernährung kann benachbarte Kommunal=
verbände und Gemeinden oder Teile für die Zwecke der Verbrauchsregelung zu-
sammenschließen. «
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Absatz 1 und zuständige Stelle
im Sinne des Absatz 3 des § 10 ist die Landesbehörde für Volksernährung.
Zu § 12.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung.
Zu § 14.
Die Landesbehörde für Volksernährung kann zur Durchführung der Ver-
ordnung weitere Vorschriften, insbesondere auch Bestimmungen über die Be-
stellung derselben Kreisvertrauensmänner durch mehrere Kreisbehörden für
Volksernährung sowie über die Erstattung von Anzeigen, erlassen.
Bei Erledigung der der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin
durch diese Bekanntmachung übertragenen Obliegenheiten findet nach Maß-
gabe des Bedürfnisses eine Zuziehung des nach § 1 Absatz 2 der Bekannt-
machung vom 29. Januar /6. April 1916 über den Verkehr mit Vieh und
Fleisch eingesetzten Beirates statt.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die §§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13 und 14 der Verordnung
vom 1. Juli 1915 — Rbl. Nr. 99 — finden entsprechende Anwendung. Vor-
stand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen:
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist.
Als Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
Beschwerden über die Gemeindevorstände mit Ausnahme der Magistrate
führen an die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten
und Kommissare und weiter an die Kreisbehörden für Volksernährung und so-
dann an die Landesbehörde für Volksernährung.
Beschwerden über die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden
Ortsobrigkeiten und Kommissare sowie über die Magistrate als Gemeinde-
vorstände führen an die Kreisbehörden für Volksernährung und weiter an die
Landesbehörde für Volksernährung.