Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

334 Nr. 59. 1916. 
der in den erwähnten Verordnungen bezeichneten Straftaten niedergeschlagen 
werden, wenn die Straftaten vor dem heutigen Tage und vor der Einberufung 
des Täters zu den Fahnen begangen sind. 
Auch in diesen Fällen erfolgt die Niederschlagung unter der Bedingung, daß 
nicht der Täter durch militärgerichtliches Urteil mit Entfernung aus dem Heere 
oder der Marine oder mit Dienstentlassung bestraft ist oder bestraft werden 
wird, oder, wenn er keine Person des Soldatenstandes ist, mit Rücksicht auf 
eine Straftat seine Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren hat oder verlieren 
wird. 
II. Weiter wollen Wir den Teilnehmern an dem gegenwärtigen Kriege 
die vor ihrer Entlassung von den Fahnen durch Urteil oder Strafbefehl eines 
mecklenburg-schwerinschen Zivilgerichts oder durch Strafverfügung oder Straf- 
bescheid einer mecklenburg-schwerinschen Verwaltungsbehörde wegen der vor der 
Einberufung zu den Fahnen begangenen Straftaten bis zum heutigen Tage — 
diesen Tag eingerechnet — rechtskräftig erkannten Strafen, soweit sie noch nicht 
vollstreckt oder erlassen sind, einschließlich der Nebenstrafen und der rückständigen 
Kosten in Gnaden erlassen, sofern die einzelne Strafe nur in Verweis, Geld- 
strafe, Haft, Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich oder Gefängnis bis 
zu einem Jahr einschließlich allein oder in Verbindung miteinander oder mit 
Nebenstrafen besteht. Der Erlaß der Nebenstrafen erstreckt sich indessen nicht auf 
die nach § 42 Abs. 1 des Militärstrafgesetzbuchs von Rechts wegen eingetre- 
tenen militärischen Ehrenstrafen. Die vorstehend bezeichneten Strafen sind auch 
dann erlassen, wenn sie zu einer Gesamtstrafe vereinigt sind; jedoch tritt in 
diesem Falle der Straferlaß nur ein, wenn der Gesamtbetrag der Strafe das 
oben bezeichnete Maß nicht übersteigt. 
Ausgeschlossen von den Gnadenerweisen bleiben: 
1. Personen des Soldatenstandes, gegen die durch gerichtliches Urteil 
auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine oder auf Dienst- 
entlassung erkannt worden ist oder erkannt werden wird; 
2. andere Personen, die mit Rücksicht auf eine Straftat die Eigenschaft 
als Kriegsteilnehmer verloren haben oder verlieren werden; 
3.Personen, die, obwohl sie die Fähigkeit zum Dienst in dem Deutschen 
Heere oder der Kaiserlichen Marine gemäß §8§ 31, 34 des Reichsstraf- 
gesetzbuchs, §8 32, 33, 42 des Militärstrafgesetzbuchs verloren hatten, 
Kriegsteilnehmer geworden sind, ohne daß der Verlust dieser Fähig- 
keit durch Gnadenerlaß beseitigt worden ist. 
 
	        
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