334 Nr. 59. 1916.
der in den erwähnten Verordnungen bezeichneten Straftaten niedergeschlagen
werden, wenn die Straftaten vor dem heutigen Tage und vor der Einberufung
des Täters zu den Fahnen begangen sind.
Auch in diesen Fällen erfolgt die Niederschlagung unter der Bedingung, daß
nicht der Täter durch militärgerichtliches Urteil mit Entfernung aus dem Heere
oder der Marine oder mit Dienstentlassung bestraft ist oder bestraft werden
wird, oder, wenn er keine Person des Soldatenstandes ist, mit Rücksicht auf
eine Straftat seine Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren hat oder verlieren
wird.
II. Weiter wollen Wir den Teilnehmern an dem gegenwärtigen Kriege
die vor ihrer Entlassung von den Fahnen durch Urteil oder Strafbefehl eines
mecklenburg-schwerinschen Zivilgerichts oder durch Strafverfügung oder Straf-
bescheid einer mecklenburg-schwerinschen Verwaltungsbehörde wegen der vor der
Einberufung zu den Fahnen begangenen Straftaten bis zum heutigen Tage —
diesen Tag eingerechnet — rechtskräftig erkannten Strafen, soweit sie noch nicht
vollstreckt oder erlassen sind, einschließlich der Nebenstrafen und der rückständigen
Kosten in Gnaden erlassen, sofern die einzelne Strafe nur in Verweis, Geld-
strafe, Haft, Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich oder Gefängnis bis
zu einem Jahr einschließlich allein oder in Verbindung miteinander oder mit
Nebenstrafen besteht. Der Erlaß der Nebenstrafen erstreckt sich indessen nicht auf
die nach § 42 Abs. 1 des Militärstrafgesetzbuchs von Rechts wegen eingetre-
tenen militärischen Ehrenstrafen. Die vorstehend bezeichneten Strafen sind auch
dann erlassen, wenn sie zu einer Gesamtstrafe vereinigt sind; jedoch tritt in
diesem Falle der Straferlaß nur ein, wenn der Gesamtbetrag der Strafe das
oben bezeichnete Maß nicht übersteigt.
Ausgeschlossen von den Gnadenerweisen bleiben:
1. Personen des Soldatenstandes, gegen die durch gerichtliches Urteil
auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine oder auf Dienst-
entlassung erkannt worden ist oder erkannt werden wird;
2. andere Personen, die mit Rücksicht auf eine Straftat die Eigenschaft
als Kriegsteilnehmer verloren haben oder verlieren werden;
3.Personen, die, obwohl sie die Fähigkeit zum Dienst in dem Deutschen
Heere oder der Kaiserlichen Marine gemäß §8§ 31, 34 des Reichsstraf-
gesetzbuchs, §8 32, 33, 42 des Militärstrafgesetzbuchs verloren hatten,
Kriegsteilnehmer geworden sind, ohne daß der Verlust dieser Fähig-
keit durch Gnadenerlaß beseitigt worden ist.