Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

338  Nr.  59.  1916.

5.  Die  Strafvollstreckungsbehörden  haben  schleunigst  zu  prüfen,  ob  Verurteilte
  von  der  Verordnung  betroffen  werden,  welche  die  Strafe  zur  Zeit  verbüßen;
  bejahendenfalls  ist  die  Strafvollstreckung  sofort  zu  unterbrechen.  Schwebende
  Verfahren  zur  Beitreibung  von  Geldstrafen  oder  Kosten  sind  einstweilen
einzustellen.

6.  Rückständige  Kosten  sin,  auch  in  solchen  Fällen  erlassen,  in  denen  ein
Erlaß  der  Strafe  nicht  mehr  Frage  kam,  weil  die  Strafe  schon  ganz  vollstreckt
oder  erlassen  war,  wenn  nür  die  Strafe  unter  die  Höchstgrenzen  der  Verordnung
siel.  Dieser  Kostenerlaß  gilt  auch  zugunsten  der  Erben  des  Verurteilten,  nicht
aber  zugunsten  solcher  Versonen,  die  die  Kostenschuld  selbstschuldnerisch  übernommen
  haben,  z.  B.  nicht  zugunsten  desjenigen,  der  ein  mit  einer  Hypothek
für  die  Kostenschuld  belastetes  Grundstück  unter  Anrechnung  der  Hypothek  auf
den  Kaufpreis  gekauft  hat.

7.  In  den  Fällen,  in  denen  ein  Kriegsteilnehmer  deshalb  von  den  Gnadenerweisen
  ausgeschlossen  bleibt,  weil  er  die  Fähigkeit  zum  Dienst  im  Deutschen
Heere  oder  der  Kaiserlichen  Marine  gemäß  §§  31,  34  Reichsstrafgesetzbuchs  oder
§§  32,  33,  42  Militärstrafgesetzbuchs  verloren  hatte,  hat  die  Strafvollstreckungsbehörde
  über  die  Frage  der  Befürwortung  eines  Einzelgnadenerweises  zu  berichten.


8.  Wenn  sich  Zweifel  über  die  Anwendbarkeit  des  Erlasses  im  Einzelfall
ergeben,  so  ist  die  Entscheidung  des  zuständigen  Ministeriums  einzuholen.

Schwerin,  den  9.  April  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien

der  Justiz.  der  Finanzen.  des  Innern.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

Mit  dieser  Nr.  59  werden  ausgegeben:  Nr.  63,  64,65,  66,  67  unds68,  des  Reichsgesetz
blatts  von  1916.