344 Nr. 61. 1916.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 6. April 1916 zur Ausführung der Bundesratsver-
ordnung vom 11. Januar d. Is., betreffend künstliche Düngemittel.
ur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 11. Januar d. J. (RGBl.
S. 13), betreffend künstliche Düngemittel, wird folgendes bestimmt:
§5 1.
Zuständige Behörde im Sinne des § 10 Abs. 1 der Bundesratsverordnung
ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in welchem die Ver-
richtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des
Kommunalverbandes obliegen. »
Ortlich zuständig ist diejenige Ortsobrigkeit, in deren Bezirk der Betrieb
belegen ist.
82.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 2 der Bundesrats-
verordnung ist das Ministerium des Innern zu Schwerin.
Schwerin, den 6. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 10. April 1916, betreffend Regelung der Arbeit
in Web-, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen.
Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 4. d. Mts. —
Rbl. Nr. 55 — wird die nachstehende weitere Bekanntmachung des Königlichen
stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom
6. d. Mts., betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk und Strickstoffe
verarbeitenden Gewerbezweigen, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 10. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.