354 Nr. 63. 1916.
* 3.
Deer zur Meldung Verpflichtete hat die Vorräte der in § 1 genannten Waren,
die ihm gehören, bei ihm lagern oder sich sonstwie in seinem Gewahrsam befinden, unker
Angabe der Lagerstätte bis zum 20. April 1916 bei dem stellvertretenden General-
kommando IX. A.-K., Abt. IVa, Altona, schriftlich anzuzeigen. In der Meldung ist
die Ware gemäß den im §&5 1 gemachten Unterscheidungen genau zu bezeichnen und mit
ihrem Gewichte anzugeben. Bestände eines Meldepflichtigen von insgesamt unter
2½ kg bleiben von der Meldepflicht befreit.
Der stellvertretende kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(3) Bekanntmachung vom 10. April 1916, betreffend den Verkehr mit Vieh und
Freisch.
Nachstehende Bestimmung der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 10. April 1916.
Großherzoglich Meckleuburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Die Bestimmung unter Ziffer 2 des Beschluses vom 5. Februar 1916 — Rbl.
Nr. 26 — wird hiermit aufgehoben, so daß auch Kälber bis zum Höchstgewichte von
75 Kilogramm nur mit diesseitiger Genehmigung ausgeführt werden dürfen.
Schwerin, den 6. April 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
Mit bieser Nr 63 werden ausgegeben: Nr. 70 und 71 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.