Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

358  Nr.  64.  1916.

2.  Die  Anzeigen  werden  durch  die  Hausbesitzer  bezw.  deren  Stellvertreter
vermittelt,  welche  die  Anzeigen  der  in  ihrem  Hause  vorhandenen  anzeigepflichtigen
  Personen  bezw.  Haushaltungen  zu  veranlassen  haben.

3.  Weigert  sich  einé  anzeigepflichtige  Person,  die  Anzeige  zu  erstatten,  so  hat
der  Hausbesitzer  bezw.  dessen  Stellvertreter  die  zuständige  Ortsobrigkeit  zu  ersuchen,
  einen  Beamten  mit  der  Ermittelung  richtiger  Angaben  im  Sinne  des
§  9  der  Bundesratsverordnung  zu  beauftragen.

4.  Die  Anzeigen  über  Vorräte,  die  sich  am  26.  April  auf  dem  Transport
befinden,  sind  unverzüglich  nach  dem  Empfang  von  dem  Empfänger  unmittelbar
  an  die  zuständige  Ortsobrigkeit  zu  erstatten,  welche  sie  in  die  Ortsliste  einträgt
  oder  dem  Großherzoglichen  Statistischen  Amt  übermittelt,  sofern  die  Ortsliste
  bereits  dorthin  eingesandt  ist.

5.  Mit  dieser  Erhebung  der  Vorräte  von  Kartoffeln  usw.  wird  eine  Feststellung
  der  Personenzahl  der  gesamten  Bevölkerung  mit  Einschluß  der  Militärpersonen
  und  Gefangenen  verbunden.  Die  Hausbesitzer  bezw.  deren  Stellvertreter
  haben  darauf  zu  achten,  daß  alle  im  Hause  vorhandenen  Personen,  auch
alle  einzeln  lebenden  Personen,  gleichgültig  ob  sie  Vorräte  von  Kartoffeln  usw.
haben  oder  nicht,  angegeben  werden.

6.  Die  Ortsobrigkeiten  haben  Vorsorge  zu  treffen,  daß  nicht  nur  die  in  den
Haushaltungen  vorhandenen,  sondern  auch  alle  in  Lägern,  Speichern,  Schiffsräumen
  und  Mieten  bezw.  auf  dem  Transport  befindlichen  Vorräte  von  Kartoffeln
  und  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation
  angezeigt  werden.  Ebenso  haben  sie  dafür  zu  sorgen,  daß  alle  in  der
Nacht  vom  25./26.  April  anwesenden  Personen  gezählt  werden  und  daß  zu  diesem
Zweck  alle  Haushaltungen  mit  Einschluß  der  einzeln  lebenden  Personen  und  alle
Ouartiere,  in  denen  Militärpersonen  untergebracht  sind  (Kasernen,  Quartierhäuser,
  Massenquartiere,  Wachtlokale  usw.),  sowie  die  Gefangenen-Lager  mit
Anzeigevordrucken  versehen  werden.

Zu  diesem  Zweck  haben  die  Ortsobrigkeiten  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich
  bekannt  zu  machen:

1.  daß  am  26.  April  eine  allgemeine  Aufnahme  der  Vorräte  von  Kartoffeln
  und  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation
  stattfinden  soll;

2.  daß  alle  Personen,  welche  mehr  als  im  ganzen  20  Pfund  Kartoffeln
und  mehr  als  im  ganzen  5  Pfund  an  Erzengnissen  der  Kartoffeltrocknerei
  und  der  Kartoffelstärkefabrikation  in  Gewahrsam  haben,  verpflichtet
  sind,  ihre  Vorräte  durch  Vermittlung  ihrer  Hausbesitzer  oder
deren  Stellvertreter  der  Ortsobrigkeit  anzuzeigen;