358 Nr. 64. 1916.
2. Die Anzeigen werden durch die Hausbesitzer bezw. deren Stellvertreter
vermittelt, welche die Anzeigen der in ihrem Hause vorhandenen anzeigepflichtigen
Personen bezw. Haushaltungen zu veranlassen haben.
3. Weigert sich einé anzeigepflichtige Person, die Anzeige zu erstatten, so hat
der Hausbesitzer bezw. dessen Stellvertreter die zuständige Ortsobrigkeit zu ersuchen,
einen Beamten mit der Ermittelung richtiger Angaben im Sinne des
§ 9 der Bundesratsverordnung zu beauftragen.
4. Die Anzeigen über Vorräte, die sich am 26. April auf dem Transport
befinden, sind unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger unmittelbar
an die zuständige Ortsobrigkeit zu erstatten, welche sie in die Ortsliste einträgt
oder dem Großherzoglichen Statistischen Amt übermittelt, sofern die Ortsliste
bereits dorthin eingesandt ist.
5. Mit dieser Erhebung der Vorräte von Kartoffeln usw. wird eine Feststellung
der Personenzahl der gesamten Bevölkerung mit Einschluß der Militärpersonen
und Gefangenen verbunden. Die Hausbesitzer bezw. deren Stellvertreter
haben darauf zu achten, daß alle im Hause vorhandenen Personen, auch
alle einzeln lebenden Personen, gleichgültig ob sie Vorräte von Kartoffeln usw.
haben oder nicht, angegeben werden.
6. Die Ortsobrigkeiten haben Vorsorge zu treffen, daß nicht nur die in den
Haushaltungen vorhandenen, sondern auch alle in Lägern, Speichern, Schiffsräumen
und Mieten bezw. auf dem Transport befindlichen Vorräte von Kartoffeln
und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation
angezeigt werden. Ebenso haben sie dafür zu sorgen, daß alle in der
Nacht vom 25./26. April anwesenden Personen gezählt werden und daß zu diesem
Zweck alle Haushaltungen mit Einschluß der einzeln lebenden Personen und alle
Ouartiere, in denen Militärpersonen untergebracht sind (Kasernen, Quartierhäuser,
Massenquartiere, Wachtlokale usw.), sowie die Gefangenen-Lager mit
Anzeigevordrucken versehen werden.
Zu diesem Zweck haben die Ortsobrigkeiten in ortsüblicher Weise öffentlich
bekannt zu machen:
1. daß am 26. April eine allgemeine Aufnahme der Vorräte von Kartoffeln
und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation
stattfinden soll;
2. daß alle Personen, welche mehr als im ganzen 20 Pfund Kartoffeln
und mehr als im ganzen 5 Pfund an Erzengnissen der Kartoffeltrocknerei
und der Kartoffelstärkefabrikation in Gewahrsam haben, verpflichtet
sind, ihre Vorräte durch Vermittlung ihrer Hausbesitzer oder
deren Stellvertreter der Ortsobrigkeit anzuzeigen;