Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  64.  1916.  359

3.,  daß  die  anzeigepflichtigen  Personen  rechtzeitig  zum  26.  April  die  vorhandenen
  Vorräte  nach  Gewicht  feststellen;  ç  ·

daß  alle  Angaben  in  Zentner  und  Pfund  zu  machen  sind;  soweit  das
Gewicht  der  vorhandenen  Vorräte  nicht  durch  Wägen  festgestellt
werden  kann,  ist  es  aushilfsweise  zu  schätzen;  »  .

daß  mit  dieser  Aufnahme  der  Vorräte  von  Kartoffeln  usw.  eine  allgemeine
  Feststellung  aller  in  der  Nacht  vom  25./26.  April  ortsanwesenden
  Personen  mit  Einschluß  aller  Militärpersonen  und  Gefangenen
  verbunden  werden  soll.

7.  Die  Vordrucke  für  die  Anzeigen  und  deren  Zusammenstellung  und  Aufrechnung
  gehen  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten,  und  im  Großherzoglichen
Domanium,  im  Klostergebiet  und  im  Gebiet  der  Städte  den  Gemeindevorständen
bezw.  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  den  Ortsvorstehern  durch  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zur  sofortigen  Verteilung  an  alle
Hausbesitzer  bezw.  deren  Stellvertreter  zu.  Die  Hausbesitzer  erhalten  soviele
Anzeigevordrucke,  als  Haushaltungen  oder  einzeln  lebende  Personen  im  Hause
wohnen.

Sollten  einzelne  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorstände  die  erforderlichen
Vordrucke  nicht  oder  nicht  in  genügender  Anzahl  erhalten,  so  haben  sie  sich  sosort
  an  das  Statistische  Amt  zu  wenden.

8.  Den  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  liegt
es  ob,  die  Vordrucke  für  die  Anzeigen  rechtzeitig,  spätestens  am  25.  April  zu  verteilen
  und  am  26.  April  wieder  einzusammeln.  Sie  können  sich  hierbei  zu  ihrer
Hilfe  besonderer  Beauftragter  —  der  Zähler  —  bedienen.

Die  Bürger  und  Einwohner  in  den  Städten  und  die  Mitglieder  der  ländlichen
  Gemeinden  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder  des
Gemeindevorstandes  als  Zähler  zu  wirken.

Das  mitunterzeichnete  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  ermächtigt  die  Ortsobrigkeiten,  Schüler  der  oberen  Klassen  und  Lehrer
der  öffentlichen  Schulen  als  Zähler  heranzuziehen,  bei  landesherrlichen  höheren
Lehranstalten  im  Einverständnis  mit  dem  Direktor.

Die  Ortsobrigkeiten  und  die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher  können
in  Orten,  deren  Einwohnerzahl  oder  zerstreute  Lage  dies  erforderlich  macht,
mehrere  Zählbezirke  einrichten.

9.  Die  Ortsobrigkeiten  und  die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher
haben  beschleunigt  die  Angaben  der  Anzeigepflichtigen  auf  Vollzähligkeit  und
Richtigkeit  zu  prüfen,  und  sofort  in  eine  Ortsliste  einzutragen  und  diese  sorgfältig
  aufzurechnen.  Sind  mehrere  Zählbezirke  in  einer  Ortschaft  gebildet,  so

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