360 Nr. 64. 1916.
sind zunächst die Zählbezirkslisten in derselben Weise von den Zählern fertigzustellen
und nur deren Schlußsumme in die Ortsliste zu übertragen und aufzurechnen.
Die Orts= und Zählbezirkslisten sind in doppelter Ausfertigung herzustellen.
Die ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten haben eine Ausfertigung zurückzubehalten
und sorgfältig aufzubewahren; die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher
im Großherzoglichen Domanium, den Kloster= und Stadtgebieten
haben beide Ausfertigungen an die Großherzoglichen ÄAmter, Klosterämter und
Magistrate einzusenden.
Die Großherzoglichen Amter, die Klosterämter und Magistrate haben
beschleunigt auf Grund der einzelnen Ortslisten eine Zusammenstellung aller
Ortschaften ihrer obrigkeitlichen Bezirke unter Benutzung der Vordrucke für die
Ortslisten, aufzustellen, in welcher die Schlußsummen der Ortslisten zu übernehmen
sind.
Diese Zusammenstellungen sind in 2 Ausfertigungen herzustellen.
10. Die Ortslisten mit den zubehörigen Zählbezirkslisten
sind
a) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten spätestens bis am 28. April
unmittelbar an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden;
b) von den Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern im Großherzoglichen
Domanium, in den Kloster= und Stadtgebieten zunächst
spätestens bis am 28. April an die vorgesetzten Großherzoglichen
Amter, die Klosterämter und Magistrate einzusenden.
Die Großherzoglichen Amter, die Klosterämter und Magistrate haben eine
Ausfertigung der Zusammenstellungen für ihre obrigkeitlichen Bezirke mit den
zugehörigen Orts= und Zählbezirkslisten spätestens am 1. Mai an das Großherzogliche
Statistische Amt einzusenden. Die zweite Ausfertigung ist aufzubewahren.
Die Anzeigen sind nicht an das Statistische Amt einzusenden, sondern
von den Ortsobrigkeiten sorgfältig aufzubewahren.
11. Die in § 8 der Bundesratsverordnung den Kommunalverbänden obliegende
Aufstellung von Nachweisen über die ermittelten Vorräte wird dem
Großherzoglichen Statistischen Amt übertragen. Es hat die Nachweise für die
Kommunalverbände spätestens am 4. Mai an das unterzeichnete Großherzog=