Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

360  Nr.  64.  1916.

sind  zunächst  die  Zählbezirkslisten  in  derselben  Weise  von  den  Zählern  fertigzustellen
  und  nur  deren  Schlußsumme  in  die  Ortsliste  zu  übertragen  und  aufzurechnen.


Die  Orts=  und  Zählbezirkslisten  sind  in  doppelter  Ausfertigung  herzustellen.
  Die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  haben  eine  Ausfertigung  zurückzubehalten
  und  sorgfältig  aufzubewahren;  die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher
  im  Großherzoglichen  Domanium,  den  Kloster=  und  Stadtgebieten
haben  beide  Ausfertigungen  an  die  Großherzoglichen  ÄAmter,  Klosterämter  und
Magistrate  einzusenden.

Die  Großherzoglichen  Amter,  die  Klosterämter  und  Magistrate  haben
beschleunigt  auf  Grund  der  einzelnen  Ortslisten  eine  Zusammenstellung  aller
Ortschaften  ihrer  obrigkeitlichen  Bezirke  unter  Benutzung  der  Vordrucke  für  die
Ortslisten,  aufzustellen,  in  welcher  die  Schlußsummen  der  Ortslisten  zu  übernehmen
  sind.

Diese  Zusammenstellungen  sind  in  2  Ausfertigungen  herzustellen.

10.  Die  Ortslisten  mit  den  zubehörigen  Zählbezirkslisten
sind

a)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  spätestens  bis  am  28.  April
unmittelbar  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden;


b)  von  den  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  im  Großherzoglichen
  Domanium,  in  den  Kloster=  und  Stadtgebieten  zunächst
spätestens  bis  am  28.  April  an  die  vorgesetzten  Großherzoglichen
Amter,  die  Klosterämter  und  Magistrate  einzusenden.

Die  Großherzoglichen  Amter,  die  Klosterämter  und  Magistrate  haben  eine
Ausfertigung  der  Zusammenstellungen  für  ihre  obrigkeitlichen  Bezirke  mit  den
zugehörigen  Orts=  und  Zählbezirkslisten  spätestens  am  1.  Mai  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  einzusenden.  Die  zweite  Ausfertigung  ist  aufzubewahren.


Die  Anzeigen  sind  nicht  an  das  Statistische  Amt  einzusenden,  sondern
von  den  Ortsobrigkeiten  sorgfältig  aufzubewahren.

11.  Die  in  §  8  der  Bundesratsverordnung  den  Kommunalverbänden  obliegende
  Aufstellung  von  Nachweisen  über  die  ermittelten  Vorräte  wird  dem
Großherzoglichen  Statistischen  Amt  übertragen.  Es  hat  die  Nachweise  für  die
Kommunalverbände  spätestens  am  4.  Mai  an  das  unterzeichnete  Großherzog=