Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar. 66. 371 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum MercklenburgSchwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 20. April 1916. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der 
Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916. (2) Bekanntmachung zur 
Ausführung der Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos 
IX. Armeekorps vom 4. April 1916, betreffend Regelung der Arbeit 
in Web-, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen. (3) Be- 
kanntmachung, betreffend den Verkehr in den Seebädern. 
(1) Bekanntmachung vom 18. April 1916 über die Vorverlegung der Stunden 
während der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916. 
Die Behörden des Landes werden hiermit besonders auf die Bundesratsver- 
ordnung vom 6. April d. J. über die Vorverlegung der Stunden während der 
Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916 hingewiesen. (RGl. Nr. 67.) Nach 
dieser Bundesratsverordnung sind am 30. April d. J. alle Uhren an den 
öffentlichen Gebäuden (Kirchen, Rathäusern, Gerichtsgebäuden, Verkehrsanstal- 
ten, Schulen usw.) nachmittags 11 Uhr um eine Stunde vorzustellen. Jedem 
etwaigen Versuche, die Wirkungen der Neuerung durch Verlegung der Geschäfts- 
zeit, der Polizeistunde und dergleichen abzuschwächen oder aufzuheben, ist mit 
allem Nachdruck entgegenzutreten. 
Schwerin, den 18. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.