Ar. 66. 371
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum MercklenburgSchwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 20. April 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der
Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916. (2) Bekanntmachung zur
Ausführung der Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos
IX. Armeekorps vom 4. April 1916, betreffend Regelung der Arbeit
in Web-, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen. (3) Be-
kanntmachung, betreffend den Verkehr in den Seebädern.
(1) Bekanntmachung vom 18. April 1916 über die Vorverlegung der Stunden
während der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916.
Die Behörden des Landes werden hiermit besonders auf die Bundesratsver-
ordnung vom 6. April d. J. über die Vorverlegung der Stunden während der
Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916 hingewiesen. (RGl. Nr. 67.) Nach
dieser Bundesratsverordnung sind am 30. April d. J. alle Uhren an den
öffentlichen Gebäuden (Kirchen, Rathäusern, Gerichtsgebäuden, Verkehrsanstal-
ten, Schulen usw.) nachmittags 11 Uhr um eine Stunde vorzustellen. Jedem
etwaigen Versuche, die Wirkungen der Neuerung durch Verlegung der Geschäfts-
zeit, der Polizeistunde und dergleichen abzuschwächen oder aufzuheben, ist mit
allem Nachdruck entgegenzutreten.
Schwerin, den 18. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher.