Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

372 Nr. 66 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 17. April 1916 zur Ausführung der Bekanntmachung 
des Königlichen stellv. Generalkommandos IX. Armeekorps vom 4. April 1916, 
betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden 
# Gewerbezweigen. 
Zur Ausführung der-Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden 
Generalkommandos IX. Armeekorps vom 4. April 1916, betreffend Regelung 
der Arbeit in Web-, Wirk= und Strikstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen 
(Rbl. Nr. 55, S. 294 ff.), wird bestimmt: 
Für den Erlaß von Anordnungen aus § 1 Abs. 3 letzter Satz und für 
die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 ist die Großherzogliche Gewerbe- 
kommission zu Schwerin zuständig. 
Schwerin, den 17. April 1916. 
Großherzoglich- Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(3) Bekanntmachung vom 19. April 1916, betreffend den Verkehr in den 
Seebädern. 
Nachstehende Anordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals 
vom 12. April 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 19. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Lrc. Nr. 45 185/8797. Nr. 990. 12. 4. 16. 
Bestimmungen 
über den Verkehr in den Seebädern im Bereich des stellv. IX. Armeekorps. 
J. 
Die Nordseeinseln mit Ausnahme der Insel Föhr sowie die Ostseeinsel Fehmarn 
sind für den Badeverkehr gesperrt. Der Betrieb der übrigen im Korpsbereich belegenen 
Seebäder wird unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs freigegeben.
	        
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