380 Nr. 68. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 18. April 1916, betreffend die Fleischbeschau und
Schlachtungsstatistik.
an der Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau bei Schlachtungen im Inlande (Anlage A der Bekanntmachung vom
12. November 1908, betreffend die Fleischbeschau= und Schlachtungsstatistik
(Rbl. 1908 Nr. 35), sind unter „2. Beanstandungen ganzer Tierkörper“ die
Spalten „Bedingt tauglich“ bei Milzbrand gesperrt, auch ist unter „3. Be-
anstandungen veränderter Teile“ für Milzbrand keine besondere Eintragung vor-
gesehen.
Nach den neuen Vorschriften über die Beurteilung des Fleisches von
Schweinen, die mit örtlichem (Lymphdrüsen-) Milzbrand behaftet sind (val. Be-
kanntmachung vom 14. November 1914, betreffend Abänderungen der Aus-
führungsbestimmungen A und C zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze,
Rbl. 1914 Nr. 123), kann für Schweine sowohl unter 2 eine Eintragung in
der Spalte „Bedingt tauglich“, als auch der Nachweis beanstandeter ver-
änderter Teile unter 3 bei Milzbrand erforderlich werden.
Vorbehältlich einer späteren Anderung der Vordrucke zu den statistischen
Zusammenstellungen wird hierdurch bestimmt, daß
a) die wegen örtlichen Milzbrandes als bedingt tauglich erklärten
Schweine-Tierkörper unter 2 der Zusammenstellung bei Milzbrand
in Spalte 17 ungeachtet deren Sperrung einzutragen und
b) die wegen örtlichen Milzbrandes als genußuntauglich behandelten
veränderten Teile unter 3 als Anmerkung besonders nachzuweisen
sind.
Schwerin, den 18. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.