Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

380 Nr. 68. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 18. April 1916, betreffend die Fleischbeschau und 
Schlachtungsstatistik. 
an der Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau bei Schlachtungen im Inlande (Anlage A der Bekanntmachung vom 
12. November 1908, betreffend die Fleischbeschau= und Schlachtungsstatistik 
(Rbl. 1908 Nr. 35), sind unter „2. Beanstandungen ganzer Tierkörper“ die 
Spalten „Bedingt tauglich“ bei Milzbrand gesperrt, auch ist unter „3. Be- 
anstandungen veränderter Teile“ für Milzbrand keine besondere Eintragung vor- 
gesehen. 
Nach den neuen Vorschriften über die Beurteilung des Fleisches von 
Schweinen, die mit örtlichem (Lymphdrüsen-) Milzbrand behaftet sind (val. Be- 
kanntmachung vom 14. November 1914, betreffend Abänderungen der Aus- 
führungsbestimmungen A und C zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze, 
Rbl. 1914 Nr. 123), kann für Schweine sowohl unter 2 eine Eintragung in 
der Spalte „Bedingt tauglich“, als auch der Nachweis beanstandeter ver- 
änderter Teile unter 3 bei Milzbrand erforderlich werden. 
Vorbehältlich einer späteren Anderung der Vordrucke zu den statistischen 
Zusammenstellungen wird hierdurch bestimmt, daß 
a) die wegen örtlichen Milzbrandes als bedingt tauglich erklärten 
Schweine-Tierkörper unter 2 der Zusammenstellung bei Milzbrand 
in Spalte 17 ungeachtet deren Sperrung einzutragen und 
b) die wegen örtlichen Milzbrandes als genußuntauglich behandelten 
veränderten Teile unter 3 als Anmerkung besonders nachzuweisen 
sind. 
Schwerin, den 18. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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