384 Nr. 69. 1916.
81.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 26. April 1916 in Kraft.
8 2.
Meldepflichtige Gegenstände.
Sämtliche im Inland befindlichen Maschinen, die zum Reißen oder Auflösen von
Lumpen, Gegenständen oder Abfällen aller Art dienen können,
1. Kunstwoll= bezw. Vorreißmaschinen (Reißwölfe),
2. Nachreiß= (Effilochs-) Maschinen (auch mehrtamburige),
3. Naßreißmaschinen,
4. Droussetten,
unterliegen einer Meldepflicht (§§ 4 bis 6).
8 3.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen (ein-
schließlich derer des öffentlichen Rechtes), die Eigentum oder Gewahrsam an melde-
pflichtigen Gegenständen (§ 2) haben oder bei denen bezw. für die sich meldepflichtige
Gegenstände unter Zollaufsicht befinden.
8 4.
Stichtag. Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der bei Ablauf des 26. April 1916 tatsächlich
vorhandene Bestand. Die bis zu diesem Zeitpunkt fest in Auftrag gegebenen Maschinen
sind ebenfalls aufzuführen, jedoch gesondert unter Angabe „in Auftrag“.
Die Meldung ist bis zum 10. Mai 1916 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48,
Verl. Hedemannstraße 11, zu erstatten.
* 5.
Inhalt der Meldung.
Die Meldungen haben ausschließlich unter Benutzung des amtlichen Melde-
scheines (§5 6) in doppelter Ausfertigung (Schein & und B) zu erfolgen.
Die Meldepflicht erstreckt sich auf die Beantwortung folgender Fragen:
1. Zahl der vorhandenen bezw. fest in Auftrag gegebenen Kunstwoll= bezw.
Vorreißmaschinen, Nachreißmaschinen (auch mehrtamburige), Naßreiß=
maschinen und Drousesetten.
2. Herkunftsbezeichnung der Maschinen.