Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

384  Nr.  69.  1916.

81.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  26.  April  1916  in  Kraft.

8  2.
Meldepflichtige  Gegenstände.
Sämtliche  im  Inland  befindlichen  Maschinen,  die  zum  Reißen  oder  Auflösen  von

Lumpen,  Gegenständen  oder  Abfällen  aller  Art  dienen  können,

1.  Kunstwoll=  bezw.  Vorreißmaschinen  (Reißwölfe),

2.  Nachreiß=  (Effilochs-)  Maschinen  (auch  mehrtamburige),

3.  Naßreißmaschinen,

4.  Droussetten,
unterliegen  einer  Meldepflicht  (§§  4  bis  6).

8  3.
Meldepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen  (einschließlich
  derer  des  öffentlichen  Rechtes),  die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen
  Gegenständen  (§  2)  haben  oder  bei  denen  bezw.  für  die  sich  meldepflichtige
Gegenstände  unter  Zollaufsicht  befinden.

8  4.
Stichtag.  Meldefrist.

Maßgebend  für  die  Meldepflicht  ist  der  bei  Ablauf  des  26.  April  1916  tatsächlich
vorhandene  Bestand.  Die  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  fest  in  Auftrag  gegebenen  Maschinen
sind  ebenfalls  aufzuführen,  jedoch  gesondert  unter  Angabe  „in  Auftrag“.

Die  Meldung  ist  bis  zum  10.  Mai  1916  an  das  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung

  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
Verl.  Hedemannstraße  11,  zu  erstatten.

*  5.
Inhalt  der  Meldung.
Die  Meldungen  haben  ausschließlich  unter  Benutzung  des  amtlichen  Meldescheines
  (§5  6)  in  doppelter  Ausfertigung  (Schein  &  und  B)  zu  erfolgen.
Die  Meldepflicht  erstreckt  sich  auf  die  Beantwortung  folgender  Fragen:

1.  Zahl  der  vorhandenen  bezw.  fest  in  Auftrag  gegebenen  Kunstwoll=  bezw.
Vorreißmaschinen,  Nachreißmaschinen  (auch  mehrtamburige),  Naßreißmaschinen
  und  Drousesetten.

2.  Herkunftsbezeichnung  der  Maschinen.