394 Nr. 70. 1916.
(3) Bekanntmachung vom 26. April 1916, betreffend Guthaben des portugiesischen
Staates und der portugiesischen Staatsangehörigen.
Die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 18. d. Mts., betreffend Gut-
haben des portugiesischen Staates und der portugiesischen Staatsangehörigen,
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 26. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
IIIb. Nr. 48 779/3835. Nr. Altona, den 18. April 1916.
Guthaben des portugiesischen Staates und der
portugiesischen Staatsangehörigen.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich für den Korpsbereich:
Die dem Fiskus des portugiesischen Staates zustehenden Forderungen und Gut-
haben aus Bank= und Kreditgeschäften aller Art werden in ihrer gesamten Höhe als
Eigentum eines feindlichen Staates beschlagnahmt und dem Fiskus des Deutschen
Reiches zur Einziehung überwiesen.
Die Forderungen und Guthaben portugiesischer Staatsangehöriger werden unter
Aufrechterhaltung der bisher in dieser Beziehung getroffenen Maßnahmen gesperrt.
Aus den beschlagnahmten oder gesperrten Forderungen und Guthaben dürfen
Zahlungen (insbesondere Kuponseinlösungen) nur noch auf solche Ansprüche erfolgen,
die bereits fällig sind und von Personen geltend gemacht werden, die ein ordnungs-
mäßiges Affidavit aufweisen können.
Im übrigen sind Zahlungen aus den beschlagnahmten oder gesperrten Forderungen
und Guthaben verboten. Ebensowenig dürfen Anweisungen, Überweisungen oder son-
stige Verfügungen hinsichtlich jener Forderungen und Guthaben vorgenommen werden.
Den von dieser Verordnung betroffenen Banken wird aufgegeben, dem Staats-
sekretär des Reichsschatzamtes unverzüglich eine genaue Aufstellung der beschlagnahmten
und gesperrten Guthaben:
a) des portugiesischen Staates und
b) der portugiesischen Staatsangehörigen
einzusenden.