Nr. 70. 1916.
Bekanntmachung,
betreffend
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 16. April 1916.
Auf Grund des § 50 des Gesegen über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(RGBl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 321) sowie auf Grund der Bekannt-
machung des Bundesrats vom 13. April 1916 (RBl. S. 273), betreffend die Fristen
des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März
1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 28. Juli 1916 eingetreten ist,
am 31. Juli ;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juli 1916 oder später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber ver-
langen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am
zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung
vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die
verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrages auszudrücken.
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel-
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des
Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle des-
wegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vor-
druck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels" einzu-
tragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung,
nämlich 0do ... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu
berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so
wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen aus-
ehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten
etrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel