Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr. 72. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 3. Mai 1916. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Mindestmaße für einzelne Fischarten. 
(2) Bekanntmachung, betreffend Streu-, Heide= und Weidenutzung auf 
nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. (3) Bekanntmachung, 
betreffend Musterung der im Jahre 1898 geborenen Landsturmpflichtigen 
österreichischer und ungarischer Staats= bezw. bosnisch-herzegowinischer 
Landesangehörigleit. (4) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit 
Seife. (5) Bekanntmachung, betreffend Kriegsprüfungen an den höheren 
Lehranstalten. 
  
(1) Bekanntmachung vom 1. Mai 1916, betreffend Mindestmaße für einzelne 
Fischarten. 
ie für Barsche (perca fluviatilis) und Plötze (leuciscus rutilus) festgesetzten 
Mindestmaße — § 17 der Verordnung vom 18. März 1891, betreffend den 
Fischereibetrieb, Rbl. Nr. 6 — werden einstweilen mit Wirkung für das 
Jahr 1916 widerruflich aufgehoben. 
Anträge auf Aufhebung des Mindestmaßes für Brachsen (Blei, Brassen, 
abramis brama) sind unter Darlegung der örtlichen Verhältnisse an das unter- 
zeichnete Ministerium zu richten. 
Schwerin, den 1. Mai 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
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