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Nr. 72.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 3. Mai 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Mindestmaße für einzelne Fischarten.
(2) Bekanntmachung, betreffend Streu-, Heide= und Weidenutzung auf
nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. (3) Bekanntmachung,
betreffend Musterung der im Jahre 1898 geborenen Landsturmpflichtigen
österreichischer und ungarischer Staats= bezw. bosnisch-herzegowinischer
Landesangehörigleit. (4) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit
Seife. (5) Bekanntmachung, betreffend Kriegsprüfungen an den höheren
Lehranstalten.
(1) Bekanntmachung vom 1. Mai 1916, betreffend Mindestmaße für einzelne
Fischarten.
ie für Barsche (perca fluviatilis) und Plötze (leuciscus rutilus) festgesetzten
Mindestmaße — § 17 der Verordnung vom 18. März 1891, betreffend den
Fischereibetrieb, Rbl. Nr. 6 — werden einstweilen mit Wirkung für das
Jahr 1916 widerruflich aufgehoben.
Anträge auf Aufhebung des Mindestmaßes für Brachsen (Blei, Brassen,
abramis brama) sind unter Darlegung der örtlichen Verhältnisse an das unter-
zeichnete Ministerium zu richten.
Schwerin, den 1. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
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