Nr. 72. 1916. 405
Alle diese Musterungspflichtigen (und zwar auch jene, die sich bereits schriftlich
oder mündlich zur Musterung angemeldet haben) haben am 17. Mai, nachmittags
4 Uhr unbedingt persönlich zur Konskription zu erscheinen.
Die Konskription, sowie die Musterung, finden in Lübeck, Königstraße Nr. 25
(Bürgerverein) statt.
Zur Konskription sind außer allen eigenen Personaldokumenten und denjenigen
der Eltern folgende Papiere mitzubringen:
1. ein behördlich bestätigter Nachweis über die Dauer des Aufenthalts,
2. zwei gleiche, unaufgespannte Photographien, auf deren Bildfläche die eigen-
händige Unterschrift des Landsturmpflichtigen und auf deren Rückseite die
Beglaubigung der Unterschrift und der Personalidentität durch die betreffende
Behörde (Polizeibehörde, Gemeindevorstand, Gutsobrigkeit usw.) anzu-
bringen ist (bei nachgewiesener Mittellosigkeit werden die ortsüblichen Preise
für die Anfertigung der beiden Photographien ersetzt),
von jenen Landsturmpflichtigen, die um Ersatz der Reisekosten zur Kon-
skription und zur Musterung bittlich werden, außerdem ein von der Orts-
behörde ihres Aufenthaltsortes ausgestellter Nachweis der Mittellosigkeit.
Die bei der Landsturmmusterung zum Landsturmdienste mit der Waffe geeignet
Befundenen werden am 27. Mai 1916 beim k. k. Landwehr-Ergänzungsbezirks-
kommando in Leitmeritz einzurücken haben.
Die Nichtbefolgung dieser Kundmachung wird strengstens geahndet.
Lübeck, den 26. April 1916.
Der k. und k. österr.-ungar. Konsful.
Suckau-
(4) Bekanntmachung vom 2. Mai 1916, betresffend den Verkehr mit Seife.
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom
29. April 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 2. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innem.
Im Auftrage: Walter.
Auf Grund des § 2 der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom
18. April 1916 zur Bundesratsverordnung von demselben Tage über den Verkehr mit
Seise usw. — RBl. S. 308 — sowie der Bekanntmachung des Ministeriums des
Innern vom 25. April 1916 — Rbl. Nr. 69 — wird hierdurch bestimmt: