Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

406 Nr. 72. 1916. 
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Die Abgabe von Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln an 
Selbstversorger darf nur gegen Vorlegung des Mehl= und Brotbuches erfolgen. 
II. 
Soweit Brotkarten und Mehl= und Brotbücher nicht erteilt sind (Kinder unter 
1 Jahre, öffentliche Anstalten, Gastwirtschaften u. a.), haben die Obrigkeiten 
einen der Personenzahl, bezw. dem Brotbezuge entsprechenden, auf den Kalendermonat 
lautenden Ausweis zum Bezug von Seife zu erteilen. 
III. 
Die Abgabe von Seife darf nur gegen Vorlegung der vorgenannten Bezugspapiere 
erfolgen und ist vom Veräußerer auf den Bezugspapieren unter Bezeichnung der Art 
und Menge (Gewicht) mit Tinte oder Farbstempel zu vermerken. 
IV. 
Die auf die letzte Aprilwoche entfallene Seifenmenge darf nach Feststellung 
dringlichen Bedarfs noch bis zum 6. Mai einschl. den Bezugsberechtigten verabfolgt 
werden. 
Schwerin, den 29. April 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
(5) Bekanntmachung vom 27. April 1916, betreffend Kriegsprüfungen an den 
höheren Lehranstalten. 
ie Bestimmungen der Bekanntmachung vom 10. November 1915 (bl. 
Nr. 180) finden vom 1. Juni d. Is. ab sinngemäße Anwendung auf diejenigen 
Schüler höherer Lehranstalten, welche Ostern 1916 die Versetzung in die Ober- 
prima, Unterprima, Obersekunda oder Untersekunda erreicht haben und infolge 
der Einberufung ihrer Jahresklasse oder als Fahnenjunker in den Heeresdienst 
eingestellt werden. 
Sekundanern, die als Fahnenjunker eintreten wollen, bevor die Einbe- 
rufung ihrer Jahresklasse stattfindet, darf jedoch die Reife für die höheren Klassen 
nicht vorzeitig erteilt werden. 
Schwerin, den 27. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
  
  
 
	        
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