Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

414  Nr.  74.  1916.
Anlage  2.

Kontrollftelle

für  freigegebenes  Leder
Berlin  W.  8,  Behrenstr.  46.

Telegramm  -Adresse:  Lederkontrolle.
Fernsprecher:  Amt  Zentrum  Nr.  12746.

Bank--Konto:
Commerz=  und  Disconto-Bank,

 

Bedingungen  für  die  Abgabe  von  freigegebenem
Bodenleder.

Außer  den  im  Freigabeschein  der  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für
Leder  und  Lederrohstoffe  dem  Hersteller  auferlegten  Bedingungen  sind  mit  Genehmigung
des  Reichskanzlers  (Reichsamt  des  Innern)  für  die  Abgabe  von  freigegebenem  Bodenleder
  folgende  Bedingungen  maßgebend:

W  1.

Verpflichtungsschein.
Bei  allen  Verkäufen  von  freigegebenem  Bodenleder  (bis  zum  Verarbeiter)  muß
der  Veräußerer  seinen  Abnehmer  durc,  Unterzeichnung  eines  Verpflichtungsscheines
zur  Anerkennung  der  Bedingungen  der  Kontrollstelle  verpflichten.

Rechnungskopie.

Der  unterschriebene  Verpflichtungsschein  ist  vom  Veräußerer  mit  einer  Kopie  der
über  das  abgegebene  freigegebene  Bodenleder  ausgestellten  Rechnung  sofort  an  die
Kontrollstelle  einzusenden.

Beim  Kleinverkauf  von  Lederausschnitten  ist  die  Unterzeichnung  eines  Verpflichtungsscheines
  durch  den  Abnehmer  und  die  Einsendung  einer  Rechnungskopie
nicht  erforderlich.

Die  Kontrollstelle  ist  berechtigt,  in  geeigneten  Fällen  die  Vollziehung  von
General-Verpflichtungsscheinen  zu  gestatten,  welche  den  Verkäufer  bezw.  Käufer  auch
für  alle  zukünftigen  Geschäfte  zur  Innehaltung  der  Bedingungen  verpflichten.