Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  74.  1916.  417

8  7.

Die  Verbraucher  (Groß=  und  Kleinbetriebe)  sind  verpflichtet,  die  von  ihnen  bezogenen
  Bodenleder  im  eigenen  Betriebe  zu  verarbeiten  oder  der  Kontrollstelle  zur  anderweitigen
  Verteilung  zur  Verfügung  zu  stellen.  Eine  sonstige  Veräußerung  ist  nicht
statthaft.

8  B.

Es  verstößt  gegen  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II  888  K.  R.  A.,
betreffend  bööcstpllee  und  Beschlagnahme  von  Leder,  und  ist  danach  strafbar,  Verkäufe
freigegebenen  Leders  von  Bedingungen  abhängig  zu  machen,  die  dem  Verkäufer  einen
besonderen  Vorteil  verschaffen  sollen,  insbesondere  zu  verlangen,  daß  Aufträge  auf
andere  Waren  erteilt  oder  frühere  Lieferungsverträge  ganz  oder  teilweise  ausgehoben
werden.  ’

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§5  9.

Bei  Beschwerden  über  die  Art  der  Verteilung  sind  auf  Verlangen  der  Kontrollstelle
  von  den  Parteien  die  erforderlichen  Unterlagen  zur  Prüfung  einzusenden  und  die
nötigen  Auskünfte  zu  erteilen.  Gegebenenfalls  hat  der  Verkäufer  auf  Verlangen  der
Kontrollstelle  die  zu  wenig  abgegebene  Menge  aus  der  nächsten  verfügbaren  Menge
nachzuliefern.

8  10.

Verstößt  ein  Hersteller  gegen  die  vorgeschriebenen  Bedingungen,  so  hat  er  zu
gewärtigen,  daß  er  keinen  weiteren  Freigabeschein  erhält,  daß  über  seine  Vorräte  anderweitig
  Verfügung  getroffen  wird,  und  daß  er  von  dem  Bezug  von  Rohstoffen  ausgeschlossen
  wird.

·  §11.

Verstößt  der  Käufer  freigegebenen  Bodenleders  (Händler  oder  Verbraucher)  gegen
diese  Bestimmungen,  so  wird  er  in  der  Folge  vom  Bezug  freigegebenen  Bodenleders
ausgeschlossen  werden.

8  12.

Bei  allen  Verstößen  gegen  die  Bedingungen  hat  die  Kontrollstelle  das  Recht,
von  dem  Zuwiderhandelnden  eine  Vertragsstrafe  bis  zur  Höhe  des  Verkaufswertes  desjenigen
  Leders  einzufordern,  bezüglich  dessen  die  Bedingungen  verletzt  sind.

*  13.
Revisionen.

Die  Kontrollstelle  kann  durch  beauftragte  Revisoren  die  Einhaltung  vorstehender
Bestimmungen,  sowie  die  Richtigkeit  der  erstatteten  Meldungen  nachprüfen  lassen.  Den
Revisoren  ist  Zutritt  zu  den  Betriebs=  und  Lagerstellen,  sowie  Einsicht  der  Bücher  und
anderer  Unterlagen  zu  gewähren.

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Mit  dieser  Nr.  74  wird  ausgegeben:  Nr.  90  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.