424 Nr. 75. 1916.
a) die Meldungen aus Ziffer 2 Abs. 1: am Mittwoch und Sonnabend
jeder Woche,
b) die Berichte aus Ziffer 2 Abs. 2: am 8. des auf den Berichtsmonat
folgenden Monats; soweit auch auf Grund der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1915 (Rbl. Nr. 204) zu berichten ist, genügt der be-
treffende Bericht,
c) die Meldungen der gewerbsmäßigen Stellenvermittler aus Ziffer 4:
am 1. und 15. eines jeden Monats.
4. Die Arbeitsnachweise und Stellenvermittler haben, wenn in dem Be-
richtszeitraum berichtspflichtige Vorgänge in ihrem Geschäftsbetrieb nicht vor-
gekommen sind, zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten Fehlanzeigen zu erstatten.
5. Die Vordrucke zu den Meldungen, Berichten und Fehlanzeigen gehen
den nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweisen durch das Großherzogliche Sta-
tistische Amt zu. Die gewerbsmäßigen Stellenvermittler erhalten sie von den
Obrigkeiten, die sie von dem Großherzoglichen Statistischen Amt unter Beifü-
gung eines Verzeichnisses der in ihrem Bezirk vorhandenen gewerbsmäßigen
Stellenvermittler anzufordern haben.
6. Die Obrigkeiten werden aufgefordert, die in ihrem Bezirk vorhandenen
Arbeitsnachweise und Stellenvermittler auf die Innehaltung der Verfpflich-
tungen aus dieser Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
Schwerin, den 8. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Nr. 1071. Altona, den 29. April 1916.
Gentralauskunftsstellen für den Frbeitsmarkt.
Auf Grund der 8s5 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 sowie des Gesetzes, betreffend die Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember
1915 bestimme ich in Ergänzung der Verfügungen Nr. 2563 vom 29. September 1915,
Nr. 2791 vom 24. Oktober 1915 und Nr. 346 vom 9. Februar 1916:
1. In den folgenden 8 Gebietsteilen des IX. Armeekorps ist je eine Zentral-
auskunftsstelle für den Arbeitsmarkt zu errichten:
1. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin,
2. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz,